Vermögensverwaltende Familiengesellschaft (Familienpool) gründen: 7 gute Gründe dafür!

Rechtsanwalt & Steuerberater Helmut Cramer – Überregionale Fachkanzlei für Vermögensnachfolge und spezialisiert auf die Gründung von Familienpools
05.04.2018

Familiengesellschaft / Familienpool als Gesamtkonzept für die Nachfolge und den Vermögensschutz

Sie möchten Ihr Familienvermögen angesichts von Haftungs-, Steuer-, Nachfolgerisiken und Familiendynamiken in der Familie erhalten und sicher in die nächste Generation führen?

Viele Familien regeln ihre familiären Vermögensverhältnisse bestenfalls in einem Ehevertrag bzw. einem Testament. Das sind Maßnahmen, die nur bei bestimmte Einzelsituationen wie den Fall der Scheidungs- oder Todesfall greifen. Ggf. werden noch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einzelne Immobilien u.U. gegen Nießbrauch auf die Kinder übertragen. Das führt zu einer Zersplitterung des Familievermögens und bleibt Stückwerk! Schlimmstenfalls führt es zu Streit in der Familie.

Wir haben für Sie das passende Instrument: Eine Sonderform der Familiengesellschaft, einen vermögensverwaltenden Familienpool. Eine solche Familiengesellschaft fasst speziell das private Familienvermögen in einer privaten Gesellschaft zusammen, deren Zweck allein dessen Verwaltung im Sinne der Familie ist. Gerade bei komplexen Vermögens- bzw. Familienverhältnissen ist eine Familiengesellschaft besser geeignet als die lebzeitige Übertragung von Einzelimmobilien bzw. deren Vererbung.

Der Familienpool ermöglicht eine konzeptionelle und einheitliche Verwaltung des Familienvermögens, spart Steuern, schützt vor haftungsmäßigen und familiären Risiken und bildet die Basis für eine sichere und strukturierte generationsübergreifende Nachfolge.

Lesen Sie hier, warum der Familienpool als Königsweg bei der Verwaltung des Familienbesitzes gilt:

Langfristigkeit der Familiengesellschaft – Familienpool

Ein Familienpool hält Ihr Vermögen langfristig zusammen – eine Fortführung im Sinne der Familie ist sicher. Eine Erbengemeinschaft dagegen ist gerichtet auf die Auflösung und Versilberung des Vermögens und führt oft zu unsäglichen Streitigkeiten in der Familie.

Schutz vor familieninternen Risiken wie Scheidung der Kinder, Tod etc.

Aus dem persönlichen bzw. familiären Umfeld drohen latente Risiken für das Familienvermögen durch Lebensrisiken wie Krankheit, Behinderung, Unfall, Tod, Scheidung, familiäre Streitigkeiten etc. Diese Risiken verschärfen sich, wenn Vermögen bereits zu Lebzeiten – aus empfehlenswerten Gründen des Haftungsschutzes und um Erbschaftssteuern zu sparen – auf den Ehegatten bzw. die Kinder übertragen wurde. Das Gesamtkonzept des Familienpools ermöglicht umfassende Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung dieser Risiken.

Übertragung von Immobilien auf die Kinder in Etappen

Ein Familienpool gibt Ihnen Zeit: Beteiligen Sie Ihre Kinder nach und nach und behalten Sie Ihren Einfluss auf das Vermögen.

Sie können sich über die alleinige Geschäftsführung und die Mehrheit der Stimmrechte die volle Kontrolle und bei Bedarf auch die gesamten Erträge vorbehalten – und zwar auch dann, wenn Sie aus steuerlichen Gründen nicht mehr die Mehrheit der Anteile innehaben sollten.

Im Zeitlauf können Sie immer mehr Aufgaben an die Kinder delegieren, indem Sie diesen eine Untervollmacht erteilen. Bei Bedarf aber können Sie immer noch eingreifen.

Ihre Kinder werden auf diese Weise schrittweise an die Verwaltung des Familienvermögens herangeführt. Durch die Praxis einer langjährigen gemeinsamen Verwaltung kann dem Streit ums Erbe vorgebeugt werden.

Ausschluss der Schwiegerkinder durch Familienpool

Schwiegerkinder werden durch eine Familiengesellschaft von der Vermögens-Nachfolge ausgeschlossen – vorteilhaft vor allem im Scheidungs- oder Todesfall Ihres Kindes. In letzterem Fall geht das Vermögen etwa an die Enkelkinder oder Geschwister, nicht aber an das Schwiegerkind über.

Schutz des Familienvermögens u. Immobilien vor Unternehmensrisiken durch Familienpool

Eine Familiengesellschaft lässt sich auch auf den Ehepartner bzw. Kinder übertragen, um das Familienvermögen und speziell Immobilen vor Risiken und Haftungen aus dem Betrieb zu schützen. Als Unternehmer behalten Sie trotzdem die Kontrolle über Eigentum und Anteile – auch dann, wenn Sie nicht mehr die Mehrheit der Anteile an der Familiengesellschaft besitzen. Möglich wird das durch Verfügungsbefugnisse im Gesellschaftsvertrag, Vorbehalte von Erträgen und eine saubere Rückabwicklung im Fall einer Scheidung.

Erbschaftsteuer – und Einkommensteuer Sparen

Über den Familienpool lassen sich Schenkungs- und Erbschaftsteuern optimieren.

Durch eine sukzessive Übertragung der Anteile an der Familiengesellschaft im 10-Jahres-Rhythmus und ggf. Umwegschenkungen greifen Sie persönliche Freibeträge bei der Schenkungssteuer der Kinder nach jedem Elternteil in Höhe von 400.000,- Euro alle zehn Jahre passgenau ab.

Sie können den Familienpool auch mit einer Übertragung gegen Nießbrauch verbinden, indem Sie Ihr Vermögen unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs auf die Familiengesellschaft übertragen. Der Nutzen des Vermögens ist dann noch komplett bei Ihnen als Nießbraucher, während das Eigentum, d.h. die Vermögenssubstanz beim Familienpool liegt. Entscheidung über die Veräußerung oder den Umbau von Immobilien, die Sie bei einer isolierten Übertragung gegen Nießbrauch verlieren würden, kontrollieren Sie so über den Pool Weiterer Vorteil: Durch den Nießbrauch sparen Sie zusätzlich Schenkungssteuer.

Bei vermieteten Immobilien lässt sich Einkommensteuer sparen, indem den Kindern zwecks Nutzung der Grundfreibeträge und einer geringeren Steuerprogression Teile des Familieneinkommens zugeordnet werden.

Personengesellschaft GbR oder KG

Für die Vermögensverwaltung in der Familie und speziell die Verwaltung von Immobilien im steuerlichen Privatvermögen stellt die Personengesellschaft, speziell die GbR und die KG, die ideale Rechtsform dar. Bei der KG haften die Kommanditisten nur beschränkt. Daher eignet sich diese Rechtsform auch für die Beteiligung minderjähriger Kinder. Bei der GbR und KG, obwohl letztere eine Handelsgesellschaft nach dem HGB darstellt, bleiben die Immobilien steuerliches Privatvermögen mit dem Vorteil, dass deren Veräußerung nach einer Haltedauer von mehr als 10 Jahren ohne Realisierung von Einkommensteuern möglich ist.

Unsere Leistungen

Das Konzept überzeugt Sie? Als Anwalt für Gesellschafts-, Erb- und Steuerrecht und Steuerberater habe ich mich auf alle Fragen rund um die Familiengesellschaft spezialisiert. Informieren Sie sich jetzt über die passende Strategie für Ihre Unternehmens- und Vermögens-Nachfolge: 02507 571891.


Weitere Informationen:

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