Verschenken / Vererben: die richtige Nachfolge-Strategie

21.05.2014 | Helmut Cramer – Fachkanzlei für Vermögensnachfolge in Münster und Coesfeld

Der 56-jährige Karl L. ist erfolgreicher Unternehmer und Vater von drei erwachsenen Kindern. Seine Firma läuft, auf dem Konto befindet sich ein stattliches Plus, und die Mieteinannahmen aus Immobilien sprudeln. Nun steht er vor einer schweren Entscheidung: Wie soll er seine Vermögens- und Unternehmens-Nachfolge regeln? Ist es sinnvoll, alles zu Lebzeiten zu verschenken, um den Kindern beim Existenzaufbau zu helfen und Streit nach seinem Tod zu vermeiden? Oder ist es angesichts der Risiken des Alters besser, alles nach dem Tod zu vererben?
Gedanken wie diese kennt jeder, der ein großes Privatvermögen besitzt oder Unternehmer ist. Mehrere Argumente sprechen dafür, sich schon zu Lebzeiten mit solchen Fragen auseinanderzusetzen:

Vermögens-Nachfolge: Schenkung hat Steuer-Vorteile

Durch eine vorweggenommene Erbfolge lassen sich vor allem die Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge konsequent nutzen. Bei größerem Vermögen können durch Schenkungen im die persönlichen Freibeträge – je Elternteil für jedes Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro – mehrfach genutzt werden. Dabei gilt: Je früher Eltern mit Vermögensübertragungen auf ihre Kinder beginnen, desto häufiger können Freibeträge in Anspruch genommen werden. Bei Neffen oder Geschwistern, die nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro haben, sind Umwegschenkungen in Betracht zu ziehen.

Nießbrauch: Übergabe gegen Vorbehalt

Vor allem bei privaten Grundstücken ist der Vorbehaltsnießbrauch – ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem übertragenen Vermögen – ein optimales Instrument für eine vorweggenommene Erbfolge. Zum einen hat er schenkungssteuerliche Vorteile: Sein kapitalisierter Wert kann wie eine Verbindlichkeit vom schenkungssteuerlichen Wert des übertragenen Vermögens abgezogen werden – je jünger der Übergeber, desto höher der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs. Zum anderen bleiben die Interessen des Übergebers gewahrt: Er behält die meisten Verwaltungs- und Nutzungsrechte und profitiert weiterhin von den Erträgen und Kosten der Immobilie.

Betriebe profitieren von rechtzeitiger Unternehmens-Nachfolge

Für Betriebe ist eine rechtzeitig geregelte Nachfolge oft essenziell wichtig. Wer sich früh darum kümmert, gewinnt im Alter mehr Lebensqualität, denn er kann Verantwortung abgeben und den Ruhestand genießen. Das aktuelle Erbschaftssteuerrecht sieht für Betriebe eine Reihe von außerordentlich großzügigen sachlichen Begünstigungen vor.

Erbschafts-Steuerrecht ist möglicherweise verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof sieht zahlreiche Begünstigungen des aktuellen Erbschaftssteuerrechts als verfassungswidrig an und hat das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Für Unternehmer ist es daher dringend geboten, noch vor der in Kürze anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Nachfolge-Regelung nachzudenken.
Auch wenn die Freibeträge im derzeitigen Erbschafts-Steuerrecht großzügig sind, ist es fraglich, ob es dabei bleibt. Nicht zuletzt fordern einige Parteien immer wieder höhere Vermögens- und Erbschaftssteuern. Angesichts dieser Tatsachen bauen sich in Zukunft neue Hürden beim Vererben von Betrieben und Vermögen auf.

Schenkungs-Risiken lassen sich absichern

Viele schieben die Entscheidung auf. Kein Wunder, schließlich birgt eine vorweggenommene Erbfolge erhebliche Risiken, weil sich die persönlichen Umstände noch ändern können. Deshalb sollten sich alle, die ihre Vermögens- oder Unternehmens-Nachfolge zu Lebzeiten regeln möchten, einige Fragen stellen, beispielsweise:

Wie kann der Lebensunterhalt der Übergeber gesichert werden?

Ist weiteres ausreichendes Vermögen für den Lebensunterhalt der Übergeber vorhanden?Oder muss die Versorgung aus dem übertragenen Gegenstand durch den Vorbehalt von Nutzungsrechten gesichert werden?
Können in den Übertragungsverträgen an die Kinder Rücktrittsrechte für den Eintritt bestimmter Lebensrisiken vereinbart werden?
Möchten die Übergeber sich noch Einfluss auf die Verwaltung des Vermögens – zumindest für einen Übergangszeitraum – vorbehalten? Dann empfiehlt sich eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft

Rücktrittsrechte als Versicherung

Wer sich für eine vorweggenommene Erbfolge entschieden und sein Vermögen weggegeben hat, geht Risiken ein – persönliche Lebensverhältnisse und Umstände können sich schließlich noch ändern. Lediglich für den Fall der Verarmung oder groben Undanks des Beschenkten hat das Gesetz Vorkehrungen getroffen. Für alle andren Fälle etwa bei Scheidungen, Insolvenzen oder Todesfällen, ist vertraglich im Übergabevertrag durch die explizite Vereinbarung von Rücktrittsrechten Vorsorge zu treffen.

Familiengesellschaft hält Besitz zusammen u. garantiert Kontrolle

Komplexe Vermögen sollten schon zu Lebzeiten in einer sogenannten Familiengesellschaft – auch Familienpool genannt – verwaltet werden, die Privatvermögen, Grundbesitz und Unternehmensbeteiligungen zusammenfasst. Als Rechtsform stehen etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die KG oder GmbH & Co. KG zur Verfügung. Ein solcher Familienpool ermöglicht nicht nur die gleitende Übergabe des Vermögens zu Lebzeiten und die weitere Kontrolle über das Vermögen. Auch kann das Vermögen generationsübergreifend zusammengehalten werden. Die Familiengesellschaft gilt aus mehreren Gründen als Königsweg in der Verwaltung des Familienvermögens.

Fazit

Eine vorweggenommene Erbfolge gelingt dann, wenn alle rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten genutzt und optimal auf Ihre Gegebenheiten und Vorstellungen abgestimmt werden. Ob Schenken oder Vererben – als Rechtsanwalt und Steuerberater erhalten Sie bei mir eine Beratung aus einem Guss – sowohl auf dem Gebiet des Erbrechts und des Gesellschaftsrechts als auch auf dem des Steuerrechts.

Gern stehe ich Ihnen bei Fragen rund um die Vermögens- und Unternehmens-Nachfolge zur Verfügung: 02507 571891.

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