Kostenlose Infoveranstaltung im Erbrecht am 1.7.2014 Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer – Betriebe jetzt noch übertragen

11.6.2014 | Rechtsanwalt & Steuerberater Helmut Cramer – Fachkanzlei für Erbrecht, Steuerrecht & Unternehmensnachfolge in Münster und Coesfeld

 
Termin: Dienstag, den 01.7.2014, 19.00 – 20.30 Uhr
Referent: RA & StB Helmut Cramer
Ort: Grevener Straße 102 (ehemal. Dreifaltigkeitskirche), 48159 Münster
Anmeldung: oder Tel. 02507/571891

Der Bundesfinanzhof hat nach 1995 und 2006 jetzt in 2012 erneut die aktuelle Fassung des Erbschaftsteuergesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Der BFH hält das Gesetz für verfassungswidrig wegen der weitgehenden und sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigungen für die Vererbung von Unternehmensvermögen bzw. deren Übertragung zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Zwar hat der Gesetzgeber die Begünstigung von Unternehmensvermögen an sachliche Kriterien gebunden. So darf z.B. das übertragene Betriebsvermögen zu maximal 50 % aus schädlichen, d.h. unproduktiven, Verwaltungsvermögen bestehen. Durch geschickte Gestaltungen ist es jedoch möglich, diese Kriterien weitgehend auszuschalten. Extreme Schlupflöcher wie das der Cash-GmbH wurden bereits vom Gesetzgeber geschlossen. Nach wie vor sind unter bestimmten Voraussetzungen Übertragungen von Betrieben bis zu einem Wert von 1 Mio. Euro ohne Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer möglich. Erbschaftssteuerbefreiungen in dieser Größenordnung gibt es beim Privatvermögen nicht

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist noch in diesem Jahr zu rechnen. Das BVerfG muss vor allem darüber entscheiden, ob die gegenwärtigen Begünstigungen von Unternehmensvermögen gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz sprechen.

Wie das BVerfG entscheiden wird, ist derzeit nicht absehbar, wobei jedoch aufgrund der Entscheidung des BFH erhebliche Indizien für die Verfassungswidrigkeit der großzügigen Befreiungen von Unternehmen sprechen. Es spricht auch Einiges dafür, dass das BVerfG das Erbschaftssteuergesetz – wie bei seinen früheren Entscheidungen auch – nicht rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Das würde bedeuten, dass zumindest bis zu einer Entscheidung des Gerichts noch vorweggenommene Erbfolgen zu Lebzeiten unter der Geltung der aktuellen Erbschaftssteuergesetzes möglich sind.

Bei der Zeitplanung ist zu berücksichtigen, dass Übertragungen von Unternehmen aufgrund der Komplexität der Regelungen einige Wochen bzw. Monate in Anspruch nehmen können.

Ziel des Vortrags ist es, die derzeit noch möglichen steuerlichen und erbrechtlichen Gestaltungen darzustellen. Es werden weiter Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Rechte des Übergebers, der seinen Betrieb noch nicht endgültig übertragen will, gesichert werden können.

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