Der Familienpool

Erhalt des Familienvermögens und Nachfolge 

Die Sicherung des Privatvermögens und die Regelung der Generationennachfolge sind Kernthemen für jeden Unternehmer bzw. vermögende Privatperson. Hinzu kommt eine Optimierung der Steuern.

In den meisten Familien finden sich für das Familienvermögen meist nur punktuelle rechtliche Regelungen: Für den Fall des Todes gibt es ein Testament; für den Fall der Krankheit bestenfalls noch eine Vorsorgevollmacht. Wurden bereits Teile des Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten übertragen, finden sich meist dezidierte Regelungen im Übergabevertrag –  allerdings nur in Bezug auf das jeweilige übertragene Einzelvermögen. Was jedoch in der Regel fehlt ist eine umfassende Planung für das Familienvermögen und darauf aufbauend eine rechtliche und steuerliche Gestaltung für das Gesamtvermögen.

Ein rechtliches und steuerliches Vermögensmanagement erfordert eine ganzheitliche Betrachtung des Privatvermögens unter Berücksichtigung der Risiken aus dem Unternehmen und der haftungsrechtichen, erbrechtlichen und steuerlichen Aspekte. Die Umsetzung einer solchen Strategie kann ggf. über einen Familienpool erfolgen.

 

Familienpool – vermögensverwaltende Personengesellschaft  

Ein Familienpool stellt eine Zusammenfassung von Familienvermögen typischerweise in einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft dar, deren Zweck allein darauf ausgerichtet ist, das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen zu verwalten. Bei diesem kann es sich sowohl um Privatvermögen, Grundbesitz als auch um Unternehmensbeteiligungen handeln.

Als Rechtsform bedient man sich typischerweise der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der KG oder GmbH & Co. KG, möglicherweise aber auch einer Mehrzahl von Gesellschaften bzw. Stiftungen.

Über den Gesellschaftsvertrag der Familiengesellschaft können individuelle Regelungen in Bezug auf den Zusammenhalt und die Verwaltung des Vermögens differenziert umgesetzt werden.

 

Schutz des Familienvermögens vor Haftungen, Vollstreckungen, Insolvenz 

Bereits für den jungen Unternehmer besteht die Notwendigkeit, das Privatvermögen und speziell das Familienheim vor den Risiken aus dem Unternehmen zu schützen. Hierfür bietet es sich an, ggf. das private Vermögen rechtlich bei dem Ehepartner anzusiedeln. Wegen der langen Anfechtungsfristen bei Vermögensübertragungen an Angehörige in der Insolvenz und bei Einzelvollstreckungen durch Gläubiger sollten Vermögensübertragungen frühzeitig weit vor einem potentiellen Haftungszugriff und auch vor einer Krise des Unternehmens erfolgen.

 

Ausschluss Scheidungsrisiko durch vermögensverwaltende Personengesellschaft 

Auf der anderen Seite möchte der Unternehmer angesichts des potentiellen Scheidungsrisikos  natürlich nicht sein ganzes Privatvermögen bedingungslos auf den Ehepartner übertragen. Der Familienpool, speziell die vermögensverwaltende Personalgesellschaft, bieten dem Unternehmer die Möglichkeit, sein Vermögen einerseits fast vollständig auf den Ehepartner zu übertragen, andererseits jedoch die Kontrolle über das weggegebene Vermögen zu behalten. Dies wird bewerkstelligt durch eine umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse für den Übergeber im Gesellschaftsvertrag der Familiengesellschaft sowie durch eine Garantie für eine saubere Rückabwicklung der Vermögensübertragung  im Fall der Ehescheidung.

 

Regelung der Nachfolge durch den Familienpool – vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft 

Ein weiteres Thema ist die Generationennachfolge. Gerade für den älteren Unternehmer stellt sich die Gretchenfrage, wann und ggf. wie überträgt er sein Vermögen am Geschicktesten auf die nächste Generation, ohne ganz den Zugriff hierauf ganz zu verlieren?

Ein Familienpool und speziell eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft ermöglichen die Übertragung des Vermögens in Etappen, indem den Kindern sukzessive Anteile an der Familiengesellschaft eingeräumt werden. Selbst wenn der Übergeber – etwa aus steuerlichen Gründen – bereits die Mehrheit der Anteile übertragen haben sollte, kann er sich durch die Einräumung der Geschäftsführung die alleinige Verwaltung des Pools vorbehalten. Darüber hinaus kann sich der Übergeber bei Bedarf eine über seinen Anteil hinausgehende Beteiligung an den Erträgen sichern.

 

Familienpool bindet Familienvermögen in der Familie 

Eine Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung und ggf. Versilberung des Vermögens gerichtet. Selbst wenn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft testamentarisch für gewisse Zeit ausgeschlossen würde, stellt das keine Lösung dar. Die Erbengemeinschaft eignet sich aufgrund ihrer dürftigen gesetzlichen Regelung nicht für eine langfristige Verwaltung des Familienvermögens im Sinne der Übergeber.

Durch einen Familienpool können, falls gewünscht, die Kinder bereits zu Lebzeiten durch sukzessive Anteilsübertragungen an das Vermögen herangeführt werden. Weiter kann das Familienvermögen generationsübergreifend zusammengehalten werden und eine Fortführung des Vermögens im Sinne der Familie sichergestellt werden.

 

Ausschluss der Schwiegerkinder durch Familienpool 

Im Rahmen der Nachfolge ist regelmäßig ein Ziel, einen Übergang des Vermögens auf die eigenen Kinder, Enkelkinder oder ggf. noch auf die eigenen Geschwister sicherzustellen.  Ein Übergang des Vermögenssubstanz auf den Ehepartner der eigenen Kinder bzw. dessen Angehörige, seien es Kinder aus anderen Ehen, Geschwister oder Eltern, soll verhindert werden.

Im Rahmen eines Familienpools kann sichergestellt werden, dass die Schwiegerkinder von einer Vermögensnachfolge ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem für den Fall der Scheidung aber auch für den Fall, dass das eigene Kind vor seinem Ehepartner versterben sollte. Hier gilt es, Pflichtteilsansprüche des Ehepartners auszuschalten.

Im Interesse der Schwiegerkinder können auf Wunsch auch Kompromisslösungen gewählt werden. Diese können durch einen lebenslangen Nießbrauch am Vermögen versorgt werden, ohne jedoch an der Vermögenssubstanz zu partizipieren.

 

Steueroptimierung durch vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft 

Über den Familienpool können schließlich Schenkungs- und Erbschaftsteuerstrategien optimal umgesetzt werden. Durch eine sukzessive Übertragung der Anteile im 10-Jahres-Rhythmus können die persönlichen Schenkungssteuerfreibeträge optimal abgegriffen werden.

Auch kann die Einkommensteuer durch eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft  optimiert werden. Z.B. bei vermieteten Immobilien können den Kindern Teile des Familieneinkommens zugeordnet werden, um die Grundfreibeträge und eine geringe Progression zu nutzen.

Ferner kann bei der Einkommensteuer bei vermieteten Immobilien in geeigneten Fällen, wenn die Immobile bereits länger als 10 Jahre gehalten wird, durch einen AfA-Step-Up zusätzliches AfA Volumen generiert werden.

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