Zuwendungen in der Ehe – Was ist zu beachten? Scheidung, Steuern, Insolvenz (Anfechtung)

24.8.2012 / RA & StB Helmut Cramer – anwalt-steuern.com

Während einer Ehe kommt es oftmals zu Vermögensübertragungen auf einen Partner, denen keine finanzielle Gegenleistung des anderen Partners gegenübersteht. Gründe für die Vermögensübertragung können sein:

  • Übertragung von Vermögen für die Alterssicherung des anderen Ehepartners,
  • Mitbeteiligung des Partners, der wegen der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht am Familienheim,
  • haftungsmäßig günstige Organisation des ehelichen Vermögens,
  • Zuwendungen an den Ehepartner, um den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz ermöglichen,
  • überquotale Zahlungen auf gemeinschaftliche Verpflichtungen,
  • Zahlungen auf gemeinschaftliche Konten,
  • Entschuldung eines Ehepartners,
  • Vermögensbildung zu Gunsten des anderen Ehepartners bei vereinbarter Gütertrennung,
  • Übertragung von Vermögenswerten aus steuerlichen Erwägungen,
  • vorweggenommene Erfolge.

Eine solche Übertragung kann als eines der folgenden Rechtsgeschäfte zu klassifizieren sein:

  • Entgeltliches Geschäft (Ehegatten Innengesellschaft, Darlehen etc.),
  • Schenkungen
  • Unbenannte ehebedingte Zuwendung

Von Bedeutung ist die rechtliche Klassifizierung solcher Zuwendungen vor allem unter folgenden Aspekten:

Scheidung

Im Fall der Scheidung stellt sich die Frage, ob die Zuwendung wieder zurückverlangt werden kann. Dies wird für die Masse der o.g. Fälle von der Rechtsprechung verneint, da solche Zuwendungen zivilrechtlich in der Regel als sogenannte ehebedingte Zuwendung angesehen werden, die zwar der Verwirklichung der Ehe dienen, bei deren Scheidung aber weder in Natur noch in Form eines eigenen Ausgleichanspruchs zurückverlangt werden können. Nur in extremen Ausnahmefällen greift eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Ehebedingte Zuwendungen sind nur im allgemeinen System des Güterrechts auszugleichen, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegeben ist. Die Zuwendung erhöht, wenn das Vermögen bei der Scheidung noch vorhanden ist, das Endvermögen des begünstigten Partners. Das kann zu einer ½ Ausgleichspflicht in Form einer Zugewinnausgleichspflicht führen, wenn der begünstigte Partner im Endergebnis einen höheren Zugewinn als der Partner, der die Zuwendung gemacht hat, erzielt hat.

Tipp: Soll die Rückführung des zugewendeten Gegenstandes für den Fall der Scheidung gesichert werden, ist auf jeden Fall eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Eheleuten bei der Zuwendung erforderlich. Zum Zweck der weiteren Sicherung kann sich auch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts empfehlen.

Anfechtung der Zuwendung in der Insolvenz bzw. durch Gläubiger

Zuwendungen an den Ehepartner können im Falle einer Vollstreckung bzw. Insolvenz durch Gläubiger bzw. den Insolvenzverwalter angefochten werden. Für entgeltliche Zuwendungen gilt eine Anfechtungsfrist von 2 Jahren und bei unentgeltliche von 4 Jahren. In diesem System gelten ehebedingte Zuwendungen i.d.R. als unentgeltlich.

Tipp: Soll die Anfechtungsfrist verkürzt werden, ist die Zuwendungen als entgeltliches Rechtsgeschäft auszugestalten („Güterstandsschaukel“ etc.).

Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer

Das Schenkungsteuerrecht folgt nicht den zivilrechtlichen Differenzierungen. Danach werden ehebedingte Zuwendungen wie Schenkungen behandelt mit der Folge, dass sie Schenkungsteuer auslösen können. In der Praxis werden ehebedingte Zuwendungen, die der Verwirklichung der Ehe dienen, oft nicht als schenkungssteuerlich relevant wahrgenommen. Typischer Fall sind Überweisungen auf ein Gemeinschaftskonto von Ehegatten. Hierzu mehr in einem weiteren Artikel.

Von der Schenkungsteuer freigestellt sind lediglich Zuwendungen, durch welche dem Ehegatten (Mit-)Eigentum am selbst bewohnten Familienheim verschafft werden soll. Ansonsten gilt: Der persönliche Freibetrag bei Schenkungen unter Ehegatten beläuft sich auf 500.000,- € alle 10 Jahre.


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