25.8.2012/ RA & StB Helmut Cramer – www.anwalt-steuern.com
Wie im Artikel vom 24.8.2012 beschrieben kommen Zuwendungen in der Ehe in vielfältigen Formen vor. Sie sind, soweit ihnen vertraglich keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht, schenkungssteuerlich relevant. Nicht immer werden Zuwendungen jedoch als solche erkannt. Typischer Fall sind Überweisungen auf ein Gemeinschaftskonto von Ehegatten.
Gemeinschaftskonten werden von Ehegatten oft nur aus praktischen Gründen gewählt, weil jeder Partner über das Konto verfügen können soll (Ziel kann bereits durch Kontovollmacht erreicht werden). Zudem ist man der Auffassung, dass das Geld beiden Partner gemeinsam zusteht. Eine Schenkung im zivilrechtlichen Sinne ist meist nicht bezweckt. In der Praxis verbreitet sind Oder-Konten, bei welchem wahlweise jeder Kontoinhaber allein über das Konto verfügen kann. Nicht bedacht werden jedoch die rechtlichen bzw. steuerlichen Implikationen einer solchen Konstruktion.
Gemeinschaftskonten von Ehegatten
Größere den Rahmen von Unterhaltszahlungen überschreitenden Überweisungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto haben Schenkungscharakter im Sinne des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes, auch wenn diese zivilrechtlich als ehebedingte Zuwendungen und nicht als Schenkungen zu klassifizieren sind.
Die steuerlichen Konsequenzen können im Einzelfall gravierend sein, da nicht nur die Übertragung auf den Partner der Schenkungssteuer, sondern bei einem Vorversterben des Partners vor dem Schenker auch der Rückerwerb der Erbschaftsteuer unterliegen kann. Ein Rückerwerb ist lediglich in den engen Grenzen des § 13 Abs. 1, Nr. 10 Erbschafssteuergesetz steuerbefreit. Im Ergebnis könnte eine doppelte Steuerpflicht eintreten, obwohl sich der Gegenstand bzw. das Geld im Ergebnis wieder beim Schenker befindet.
Eine doppelte Steuerpflicht lässt sich nur sicher vermeiden, wenn die Parteien bei der Schenkung ein vertragliches Widerrufsrecht oder Rückfallklausel für den Fall vereinbaren, dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt.
Gerade bei Betriebsprüfungen können solche Vorgänge auffallen, die verstärkt auch von den Prüfern aufgegriffen werden. Erst kürzlich hatte der Bundesfinanzhof wieder über einen solchen Fall zu entscheiden.
Abwehrberatung
Das Urteil des BFH ist vor allem für die Abwehrberatung, wenn das „Kind schon in den Brunnen gefallen ist“, von Bedeutung. Es betraf den in der Praxis häufigen Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung darüber getroffen hatten, wem das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zustehen sollte. Nach dem Urteil des BFH trägt das Finanzamt grundsätzlich die Feststellungslast dafür, dass der eine Ehegatte dem anderen im Innenverhältnis einen Teil des Guthabens zuwenden wollte. Als Indiz hierfür kann es jedoch bereits ausreichen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im größeren Stil über das Konto verfügt. Dann liegt ein Schenkungssteuertatbestand in der Regel in Höhe des hälftigen Guthabens vor.
Gestaltungsberatung
Um diese Risiken zu vermeiden, ist es zweckmäßig, dass die Eheleute bereits bei
Anlage des Kontos eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen, wem das Guthaben im Innenverhältnis zustehen soll.
Tipp: Eine vorausschauende Erbschaftssteuerplanung erfordert eine entsprechende Vereinbarung der Ehegatten, wem das Guthaben auf dem Konto zustehen soll. Zur Absicherung des schenkenden Ehegatten sollten darüber hinaus diverse Widerrufsrechte (Vorversterben, Scheidung etc.) vereinbart werden.
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