27.8.2012 ̸ RA & StB H. Cramer – anwalt-steuern.com
Die Lebensversicherung bzw. private Rentenversicherung spielt bei der Alterversorgung der meisten Unternehmer nach wie vor eine große Rolle. Das deutsche Recht sieht allerdings im Falle der Insolvenz des Unternehmers bzw. bei Vollstreckungen seitens einzelner Gläubiger nur einen äußerst unzureichenden Schutz vor. Der Unternehmer droht im Insolvenzfall im Alter zum Sozialfall zu werden, wenn er nicht rechtzeitig in Eigeninitiative Sicherungsmaßnahmen ergreift. Welche Maßnahmen geboten sind, hängt davon ab, in welchen Kontext die Lebensversicherung eingebunden ist. Handelt es sich um eine private oder betriebliche Alterversorgung bzw. in welcher Form wird ggf. die betriebliche Altersversorgung durchgeführt?
1. Private Rentenversicherung
Beim Einzelunternehmer ist von einer Insolvenz sein gesamtes Vermögen betroffen. Damit fallen auch Lebensversicherungen grundsätzlich in die Insolvenzmasse.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 31.3.2007 speziell, aber nicht ausschließlich für Selbständige aus sozialpolitischen Gründen einen speziellen Altervorsorgeschutz bei Rentenversicherungen eingeführt, der allerdings an enge Voraussetzungen und Höchstgrenzen geknüpft ist in der Praxis demzufolge meist nicht greift.
Schutz qualifizierter Rentenversicherungen
Der gesetzliche Pfändungsschutz gem. §§ 851 c, 851 d ZPO gilt nur für bestimmte Rentenversicherungsverträge, die sicherstellen, dass das angesparte Kapitel zu keinem anderen Zweck als zur lebenslangen Alters- und Berufsunfähigkeitsvorsorge verwandt wird. Geschützt gem. § 851 c ZPO sind nur alterabhängig gestaffelte Höchstbeträge bis zu einem Kapitalstock von maximal 238.000,- €. Gem. § 851 d ZPO sind auch unter bestimmten Voraussetzungen die monatlichen Rentenzahlungen aus Riester- und Rürup Verträgen erfasst. Zu den näheren Voraussetzungen für den Pfändungs- und Insolvenzschutz:
Umwandlungsanspruch bei Lebensversicherung
Von diesem Schutz nicht erfasst wird die traditionelle Kapitallebensversicherung, die grundsätzlich pfändbar ist bzw. im Fall der Insolvenz des Unternehmers in die Insolvenzmasse fällt. Für diese hat der Gesetzgeber gem. § 173 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen den Versicherer dahingehend eingeräumt, die Lebensversicherung in eine begünstigte Rentenversicherung nach § 851 c ZPO umzuwandeln.
Unwiderrufliches Bezugsrecht
In der Praxis kann auch dadurch ein Pfändungsschutz erzielt werden, dass der Versicherungsnehmer dem Ehepartner bzw. Kind rechtzeitig (Anfechtungsfristen beachten!) ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Vorher ist jedoch zu prüfen, ob und inwieweit eine solche Begünstigung gewollt ist (z.B. für den Fall der Scheidung).
2. Betriebliche Rentenversicherung
Bei Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH sind betriebliche Alterversorgungen möglich und aufgrund der steuerlichen Begünstigungen stark verbreitet. Im Falle der Insolvenz der GmbH droht der Verlust der Versorgung, da die Schutzvorschriften des Betriebsrentengesetzes für den beherrschenden Gesellschafter Geschäftsführer, der als Unternehmer und nicht als Arbeitnehmer angesehen wird (§ 17 Betriebsrentengesetz), nicht greifen. Bei diesen muss der Insolvenzschutz daher individualvertraglich hergestellt werden, wobei die zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen von der Art der betrieblichen Altersversorgung abhängen.
Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) können für sich keine betriebliche Altersversorgung einrichten. Die von ihnen abgeschlossene Basis Rente (Rürup) wird nach den Grundsätzen einer privaten Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung zu behandeln sein (s.o. Ziffer 1.).
Pensionszusage (Direktzusage)
Hierbei erteilt die GmbH dem Geschäftsführer eine Pensionszusage. Im Innenverhältnis sichert die GmbH ihre Pensionsverpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer meist finanziell ab, indem sie eine Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung) abschließt. Versicherungsnehmer ist die GmbH und nicht der Geschäftsführer, mit der Folge, dass im Falle der Insolvenz der GmbH die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse fällt.
Insoweit ist es jedoch verbreitete Praxis, dass die GmbH den Geschäftsführer dadurch absichert, dass sie ihm ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung einräumt. Hierbei sind entsprechende Formalien und Anfechtungsfristen zu beachten! Das Pfandrecht ist in der Insolvenz grundsätzlich zu beachten (BGH, Urteil vom 10.7.1997, IX ZR 161/96). Das gilt vor allem nach Eintritt des Versorgungsfalls, d.h. der Pfandreife. Während der Anwartschaftszeit vor Eintritt des Versorgungsfalls können dagegen bei der Abwicklung des Pfandrechts gewisse Unzuträglichkeiten eintreten.
Der BGH hat mit Urteil vom 7.4.2005 IX ZR 138/04 entschieden, dass der Insolvenzverwalter sogar berechtigt ist, bis zum Eintritt der Pfandreife (Eintritt des Versorgungsfalls) die Rückdeckungsversicherung zu verwerten, d.h. den Vertrag zu kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen kann. Gem. §§ 191, 198 InsO ist er jedoch verpflichtet, den Erlös in Höhe der zu sichernden Forderung zurückzuhalten und zu hinterlegen. Im Interesse aller Beteiligten wird die vorrangige Hinterlegung am einfachsten erfüllt, indem die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei fortgeführt wird. Manche Insolvenzverwalter bieten auf freiwilliger Basis auch an, die Rückdeckungsversicherung gegen eine Abfindung auf den Geschäftsführer zu übertragen. Dies führt allerdings beim Geschäftsführer zu einem sofortigen lohnsteuerpflichtigen Zufluss und eröffnet den persönlichen Gläubigern des Geschäftsführers eine Vollstreckungsmöglichkeit.
Unterstützungskasse
Ähnlich kann bei der rückgedeckten Unterstützungskasse die Rückdeckungsversicherung verpfändet werden, so dass sie nicht in die Insolvenz des Trägerunternehmens fällt.
http://duebbert-und-partner.de/200905051485/vorsorge/unterstuetzungskassen-und-geschaeftsfuehrer
Direktversicherung
Hierbei schließt die GmbH (bei der Umwandlung von Gehaltsbestandteilen) eine Lebensversicherung auf das Leben des Geschäftsführers ab. Versicherungsnehmer ist die GmbH. Konsequenz: In der Insolvenz der GmbH fällt die Direktversicherung grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Dies kann verhindert werden, wenn dem Geschäftsführer ein unwiderrufliches Bezugsrecht an der Lebensversicherung eingeräumt wird. Das unwiderrufliche Bezugsrecht fällt nicht in die Insolvenzmasse. Hierbei sind Anfechtungsfristen zu beachten.
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Geschäftsführers hilft jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer persönlich, z.B. wegen Insolvenzverschleppung gegenüber. dem Insolvenzverwalter bzw. Gläubiger haftet (Managerhaftung). Für diesen Fall können Insolvenzverwalter bzw. Gläubiger auf sein Bezugsrecht zugreifen.
Pensionsfonds
Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Der Schutz des Geschäftsführers erfolgt hier über ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen.
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