Für Oktober 2012 geplante Reform der Erbschaftsteuer („Cash GmbH“) mit gravierenden Folgen für Familienunternehmen

22.8.2012/ RA & StB Helmut Cramer – anwalt-steuern.com

Die Erbschaftsteuer war erst 2009 grundlegend reformiert worden. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die das bis dato geltende Recht für verfassungswidrig erklärte hatte, weil es Betriebsvermögen bzw. Immobilien gegenüber Nominalwerten (Geld, Anleihen etc.) in nicht nachvollziehbarer Weise begünstigte. Mittlerweile habe sich jedoch auch im neuen Recht nicht vom Gesetzeszweck gedeckte Steuersparmodelle (Stichwort Cash GmbH) entwickelt.

Sah das alte Recht bei Betriebsvermögen einen generellen Abschlag von 35 % vor, sind nach neuem Recht – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – Abschläge von 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Vollverschonung) möglich. Die hohen Abschläge sollten jedoch nur dann gewährt werden, wenn im Wesentlichen schützenswertes Betriebsvermögen – und kein schädliches „Verwaltungsvermögen“ – übertragen wird. Der Anteil des schädlichen Verwaltungsvermögens darf bei der Regelverschonung nur 50 % sowie bei der Vollverschonung nur 10 % des Wertes des Betriebes betragen.

Cash GmbH

Auf dieser Basis wurde von Beratern das Modell der Cash GmbH entwickelt. Das Modell ist simpel: Man gründet eine Gesellschaft und bringt sein Privatvermögen in Form von Cash (Festgeld, Sparanlagen, Sichteinlagen) bzw. Forderungen gegen verbundene Unternehmen etc. ein, alles Vermögenswerte, die nach Auffassung der Finanzverwaltung zum schonenswerten Betriebsvermögen gehören sollen. Aktien und andere Verbriefungen stellen hingegen steuerschädliches Verwaltungsvermögen dar und können nur in geringem Umfang beigemischt werden.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat jetzt erstmals zu diesem Modell in einem Beschuss vom 5.10.2011, II R 9/11, in welchem er das BMF zum Beitritt in dem Prozess aufgefordert hat, Stellung genommen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ermöglichen die §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes, dass Steuerpflichtige durch schlichte Übertragung von Privatvermögen in gewerbliche Strukturen erbschaftssteuerlich begünstigtes Vermögen schaffen, das entgegen der Intention des Gesetzgebers keiner besonderen Gemeinwohlbindung unterliege. „Demgemäß kann beispielsweise ein Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Betriebsvermögen aus 100 Millionen Euro Festgeldguthaben besteht, erworben werden, ohne dass Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt und ohne dass dieses Vermögen einer besonderen Gemeinwohlbindung oder Gemeinwohlverpflichtung unterliegt“, so der BFH.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=24835

Geplante Reform der Erbschaftssteuer

Nunmehr plant der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2013 den Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens im Erbschaftssteuergesetz zu erweitern. Danach sollen z.B. Zahlungsmittel noch bis maximal 10 % des Unternehmensvermögens unschädlich sein. Die geplante Verschärfung droht bereits zum 26.10.2012 in Kraft zu treten.

http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2012/07/10/schon-im-oktober-droht-eine-verscharfung-der-erbschaftsteuer/#more-4885

Für Familienunternehmen hat die geplante Neuregelung erhebliche Nachteile. Die Erweiterung des Katalogs des schädlichen Verwaltungsvermögen betrifft nicht nur Steuergestaltungsmodelle wie die Cash GmbH, sondern kann auch ganz normale Unternehmen treffen, die bereits aufgrund der gegebenen Struktur ihrer Aktiva (mehr als 50 % schädliches Verwaltungsvermögen) aus der Regelverschonung herausfallen mit der Folge, dass ein Übergang des Betriebes durch Erbfall bzw. vorweggenommene Erbfolge ohne jegliche Verschonung in vollem Umfang der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer unterliegt.


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