Vorweggenommenen Erbfolge: Rücktritt bei Insolvenz und Vollstreckungen

Eine intelligente Nachfolgeplanung kombiniert meist Elemente einer lebzeitigen vorweggenommenen mit der letztwilligen Erbfolge. Der Nachteil der vorweggenommenen Erbfolge ist jedoch, dass der Übergeber die Möglichkeit verliert, auf den übergebenen Gegenstand Einfluss auszuüben. Das Gesetz sieht nur in sehr begrenztem Umfang Rückabwicklungsmöglichkeiten vor (Verarmung des Schenkers bzw. grober Undank des Beschenkten). Es ist daher entscheidend, dass sich der Schenker im Übergabevertrag Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehält. Vorliegend wird der Rücktrittsfall Insolenz und Vollstreckung näher dargestellt.

Vollstreckungen bzw. Insolvenz beim Beschenkten

Sinnvoll und daher verbreitet ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall, dass sich die finanzielle Situation des Beschenkten verschlechtert hat, also Vollstreckungen in sein Vermögen vorgenommen wurden bzw. er in Insolvenz geraten ist.

Ob es dem Schenker gelingt, den geschenkten Gegenstand in der Vollstreckung bzw. Insolvenz wieder zurückzuholen, hängt von verschiedenen Umständen ab, u.a. davon, dass das Rücktrittsrecht als dinglich wirkendes Recht vereinbart wurde. Daran mangels es in der Praxis oft. Als lediglich schuldrechtlich wirkendes Recht hätte der Schenker nur eine – meist nicht werthaltige – Insolvenzforderung.

Vollstreckungen bzw. Insolvenz beim Schenker

Die Situation kann sich jedoch auch umgekehrt verhalten, wenn Vollstreckungen bzw. eine Insolvenz nicht beim Beschenkten sondern beim Schenker drohen oder in den Folgejahren nach der Übertragung nicht auszuschließen sind. Die zum Schutz des Schenkers vereinbarten Rücktrittsrechte können dann zum Bumerang werden, da diese grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmefälle (§ 852 ZPO) pfändbar sind. Diese Situation sollte der Schenker schon bei der Abfassung des Übergabevertrages im Blick haben, zumal die insolvenzrechtliche Anerkennung eines späteren Verzichts auf das Rücktrittsrecht problematisch ist.

Insolvenz einer übertragenen Gesellschaft (steuerliche Haftung)

Besonders tückisch und in der Vertragspraxis leider oft übersehen ist der Fall, dass eine übertragene GmbH in Insolvenz geht. Diese ist zu unterscheiden von einer Insolvenz des Schenkers bzw. Beschenkten. Die bloße Insolvenz einer übertragenen GmbH führt in der Regel auch gerade nicht zum Vermögensverfall des Schenkers (als alter Gesellschafter) bzw. des Beschenkten (als neuer Gesellschafter).

Gleichwohl kann für diesen Fall sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten eine steuerliche Haftung greifen Dies ist dann der Fall, wenn für die Übertragung der GmbH dem Schenker bzw. Beschenkten bei der Schenkungsteuer ein Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gewährt wurde. Dieser Verschonungsabschlag entfällt durch die Insolvenz der GmbH!

Die Nachversteuerung trifft nach dem Gesetz sowohl Schenker als auch Beschenkten, wenngleich auch durch Erlass der Finanzverwaltung die Haftung des Schenkers eingeschränkt ist. Dessen ungeachtet empfehlen sich jedoch sowohl im Interesse des Schenkers als auch des Beschenkten diesbezüglich vertragliche Schutzklauseln.

Fazit

Im BGB ist die vorweggenommene Erbfolge nicht als spezieller Vertragstypus geregelt. Grundlage ist das gesetzliche Schenkungsrecht. Darüber hinaus sind jedoch ergänzende vertragliche Regelungen im Interesse bzw. zum Schutz des Übergebers vonnöten. Einer der Kernpunkte sind Rücktrittsrechte des Schenkers.

Es ist eine Reihe von Situationen denkbar, in denen der Schenker großes Interesse an einer Rückabwicklung der Schenkung hat (z.B. bei Vorversterben, Geschäftsunfähigkeit bzw. Scheidung des Beschenkten). Diese einzelnen Rücktrittsrechte sind bereits im Übergabevertrag zwingend aufzunehmen und sorgfältig auszuformulieren.

Scroll Up