Schutz der betriebliche Altersversorgung des GmbH Gesellschafter Geschäftsführers in der Insolvenz

In der GmbH hat der Gesellschafter Geschäftsführer, selbst wenn er als Selbständiger von der Sozialversicherung befreit ist, die Möglichkeit einer steuerbegünstigten betrieblichen Altersversorgung (Vorteil der GmbH gegenüber Einzelunternehmen!). Dementsprechend verbreitet sind in der Praxis die Direktversicherung, die Pensionszusage sowie die Unterstützungskasse. Im Falle der Insolvenz der GmbH bestehen für den Gesellschafter Geschäftsführer, im Unterschied zu dem „normalen Arbeitnehmer“ jedoch spezielle Risiken, dass seine Alterversorgung in die Insolvenzmasse fällt.

Direktversicherung

Bei dieser Form der betrieblichen Altersversicherung schließt die GmbH als Versicherungsnehmer für den Gesellschafter Geschäftsführer eine Lebensversicherung ab. In der Insolvenz besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter diese Lebensversicherung kündigt und vom Versicherer die Zahlung des Rückkaufswertes zur Masse verlangt.

Der Gesellschafter Geschäftsführer genießt im Insolvenzfall nicht die Schutzrechte eines „normalen“ Arbeitnehmers, der bereits per Gesetz – vor allem im Falle der Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetzt – geschützt ist. Der Gesellschafter Geschäftsführer ist demgegenüber gehalten, selbst aktiv Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, z.B. durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts.

Pensionszusage

Bei der Pensionszusage sichert die GmbH dem Geschäftsführer die Zahlung einer Pension zu. In der Regel sichert die GmbH intern diese Verpflichtung dadurch ab, dass sie selbst eine Lebensversicherung als sogenannte Rückdeckungsversicherung abschließt. Schuldner der Pensionsverpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer ist (und bleibt trotz Abschluss der Rückdeckungsversicherung) die GmbH.

In der Insolvenz der GmbH erfährt der Gesellschafter Geschäftsführer wiederum eine andere Behandlung als der „normale“ Arbeitnehmer. Der Pensionssicherungsverein springt nicht ein und kommt für die Pension auf. Für den Gesellschafter Geschäftsführer besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Rückdeckungsversicherung oder Rücklagen bei der GmbH an ihn verpfändet werden. Durch die Verpfändung kann die Altersversorgung für den Insolvenzfall – wenn auch nur in gewissem Rahmen – gesichert werden. Weitere Sicherungsmaßnahmen sind im Rahmen des Pensionsvertrages geboten (Stichwort: unwiderrufliches Bezugsrecht).

Vorsorge

Maßnahmen zur Sicherung der betrieblichen Alterversorgung sollten rechtzeitig, d.h. wenn es der GmbH finanziell gut geht, erfolgen. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Absicherungsmaßnehmen vom Insolvenzverwalter angefochten und die Alterversorgung zur Insolvenzmasse gezogen wird. Die gebotenen Sicherungsmaßnahmen sind ja nach Art der betrieblichen Altersversorgung unterschiedlich. In diesem Bereich sind vertragliche und steuerliche Aspekte untrennbar miteinander verzahnt.

Doch selbst wenn dies Maßnahmen Erfolgt haben und der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung freigeben sollte, ist der Geschäftsführer nicht aus dem Schneider. Fällt eine GmbH in Insolvenz haftet der Gesellschafter Geschäftsführer oft persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH. Die Gläubiger können dann auf die Pensionszusage zugreifen (vgl. Säule 1: Schutz des Privatvermögens vor betrieblicher Haftung).

In der Praxis weisen viele Pensionszusagen erhebliche Lücken auf. Dies hängt oft damit zusammen, dass diese durch Versicherer bzw. schlecht geschulte Mitarbeiter (unzulässige Rechtsberatung!) installiert werden. Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte an.

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