Die Steuerhinterziehung wird von der Finanzverwaltung mittlerweile mit aller Härte verfolgt – ungeachtet eines mitunter wenig ausgeprägten Unrechtsbewusstseins der Betroffenen. Die Zeiten, dass Steuerhinterziehung in gewissen Rahmen als Kavaliersdelikt galt, sind vorbei. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer Kriminalisierung des Steuerrechts.
Umfassende Ermittlungsmöglichkeiten bei Steuerhinterziehung
Bereits mit der Einführung des digitalen Betriebsprüfung 2002 hat die Finanzverwaltung ihre Prüfer mit der Prüfsoftware IDEA ausgestaltet. Mittlerweile werden Betriebsprüfungen zunehmend von Steuerstrafverfahren begleitet. Die Finanzämter bzw. Betriebsprüfer neigen dazu, auch in zweifelhaften Fällen ihre Auffassung durch Einleitung eines Steuerstrafverfahrens die nötige Durchschlagskraft zu verleihen.
Bei jedem Finanzamt gibt es mittlerweile einen sogenannten Flankenschutzfahnder, der die Veranlagungsbezirke unterstützt, die bei Ungereimtheiten der Steuerklärungen Vorermittlungen einleiten können. Dieser kann dann rasch mal eine Baustelle oder ein Arbeitszimmer überprüfen, ohne sich vorher anzumelden, oder er lässt sich, wen die dienstlich abgesetzten Kilometer nicht plausibel sind, bei der KFZ Versicherung die Daten über die gefahrenen Kilometer geben. Summa summarum verschwimmen bei diesem Institut die Grenze zwischen dem Steuerverfahren und dem Steuerstrafverfahren, wobei bei letzterem der Betroffen in der Verfassung und der Abgabenordnung explizit ausgestaltete Verteidigungsrechte hat.
Wenn das Finanzamt hofft, Beweismittel zu finden, wird ggf. zusätzlich die Steuerfahndung eingeschaltet, die Betrieb, Wohnung, Banksafes etc. durchsucht. Vorsicht ist geboten, wenn eine Betriebsprüfung in einer kritischen Phase ohne ersichtlichen Grund unterbrochen wird. Das kann ein Indiz für eine bevorstehende Durchsuchung sein.
Weitere Infos unter Gesamtkonzept(19)
Einstellung des Steuerstrafverfahrens bei gleichzeitiger Erledigung des Steuerverfahrens
Die Betriebsprüfung und das Finanzamt für Steuerstrafsachen sind unterschiedliche und voneinander unabhängige Stellen der Finanzverwaltung. Eine Einigung ist daher parallel in der Steuersache mit der Betriebsprüfung und in der Strafsache mit der Strafsachenstelle anzustreben. Sonst kann es passieren, dass nach Abschluss einer tatsächlichen Verständigung mit der Betriebsprüfung von dem Finanzamt für Steuerstrafsachen das Steuerstrafverfahren weiter verfolgt wird. Erst wenn Steuer- und Strafverfahren geklärt sind, können beide Verfahren als Paketlösung abgeschlossen werden.
Im Steuerstrafverfahren ist vorrangiges Ziel die Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldauflage. Das setzt im Regelfall voraus, dass die hinterzogenen Steuern den Betrag von 100.000 Euro nicht wesentlich überschreiten und zügig beglichen werden. Ansonsten gilt es, ein Gerichtsverfahren im Steuerstrafrecht zu vermeiden und die Höhe der Strafe außergerichtlich mit dem Finanzamt für Steuerstrafsachen auszuhandeln; die Festsetzung der Strafe erfolgt dann durch einen Strafbefehl.
In dieser Situation ist es Aufgabe des Verteidigers, in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Finanzamt ein „hypothetisches Einigungsmodell“ zu erarbeiten: Wie könnte der Abschluss des Verfahrens im Steuerstrafrecht aussehen bei Annahme bestimmter hypothetischer Sachverhalte, die in der Regel nicht eingeräumt werden – wie z.B. die Nichtnachweisbarkeit bestimmter Betriebsausgaben oder weiterer nicht erklärter Einnahmen.
Unsere Kompetenz bei Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht
Im Steuerstrafverfahren ist die doppelte Kompetenz Ihres Verteidigers von entscheidender Bedeutung: Er sollte
- strafrechtliche Kenntnisse haben und
- über detaillierte Kenntnisse der Steuerpraxis verfügen.
Oft wird die Schlacht für den Beschuldigten im Steuerrecht gewonnen, d. h. bei der Betriebsprüfung – und nicht im parallel laufenden Steuerstrafverfahren.
Als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater verfüge ich sowohl über die strafrechtliche als auch steuerpraktische Expertise.
Als ehemaliger Sachgebietsleiter in der Finanzverwaltung bin ich mit der Arbeitsweise der Finanzverwaltung vertraut, so dass Sie auf meinen routinierten Umgang mit den Behörden bauen können.
Unsere Leistungen bei Steuerhinterziehung und Steuerstrafrecht
Wird die Einleitung eines Verfahrens im Steuerstrafrecht bekanntgegeben, sollten Sie so früh wie möglich einen versierten Verteidiger hinzuziehen. Wir beraten Sie jedoch auch im Vorfeld über eine ggf. noch mögliche strafbefreiende Selbstanzeige.
Viele Betroffene beauftragen zunächst ihren Steuerberater mit der Verteidigung. Das liegt nahe, da der Steuerberater „näher dran ist am Fall“. Oft fehlt jedoch die nötige Zeit für eine sachgerechte Bearbeitung des Falls, das strafrechtliche Wissen und vor allem die Unabhängigkeit gegenüber der Finanzverwaltung. Nicht jeder Steuerberater mag sich mit dem Finanzamt mit einer gesunden Härte streiten.
Oft schalten mich Steuerberaterkollegen als Rechtsanwalt und Verteidiger ein – diese können sie sich unserer vertrauensvollen kollegialen Zusammenarbeit sicher sein.
In Notfällen erreichen Sie mich rund um die Uhr unter der Notfall-Nummer 0151 21347688!