Gesellschaftsrecht

Gründung und Umstrukturierung von Unternehmen

Die Wahl der passenden Gesellschaftsform sowie deren vertragliche Ausgestaltung haben entscheidenden Einfluss u. a. auf

  • das reibungslose Funktionieren der Gesellschaft
  • die Verhaftung wertvoller Teile des Betriebsvermögens (Grundstücke etc.)
  • die persönliche Haftung der Gesellschafter
  • die Besteuerung der Gesellschaft und der Gesellschafter
  • den sozialversicherungsrechtlichen Status der Gesellschafter.

Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Haftungsrecht und Sozialversicherungsrecht sind eng verzahnt bei der Gründung und Umstrukturierung von Gesellschaften: Im Sinne der Gesellschaft und vor allem der Gesellschafter optimiere ich die Gesellschaftsverträge hinsichtlich dieser Rechtsbereiche.

Reibungsloses Funktionieren der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsrecht

In der täglichen Praxis wird häufig verdrängt: Gesellschaften bergen ein latentes Konfliktpotenzial für die Gesellschafter. Gesellschaften funktionieren so lange, bis sich unvorhergesehene Situationen oder ernsthafte Gesellschafterkonflikte ereignen wie die Scheidung oder der Tod eines Gesellschafters.

Viele Gesellschafter greifen vielfach unreflektiert auf Musterverträge zurück, ohne sie an die individuellen Gegebenheiten der Gesellschaft anzupassen. Oft versäumt wird auch die spätere vertragliche Angleichung an veränderte Umstände im Sinne des Gesellschaftsrechts. Häufig weicht auch jahrelang die faktische Handhabung in vielen Gesellschaften schlicht vom niedergelegten Vertrag ab mit der Folge einer großen Rechtsunsicherheit.

Zum Schutz der Gesellschafter sollte der Gesellschaftsvertrag nach den persönlichen Schwerpunkten stringent ausgerichtet werden auf gesellschaftsrechtliche Lösungen für bestimmte Interessenkonflikte, die ich hier beispielhaft darstelle.
Weitere Infos unter Gesamtkonzept (17)

Risiko Zwei-Personen-Gesellschaft

Besonders problematisch können Zwei-Personen-Gesellschaften mit zwei aktiven Geschäftsführern und gleichen Anteilen sein: Hier sind im Regelfall keine Konfliktlösungsmechanismen vorgesehen.

Auch Gesellschaften mit klaren Mehrheiten sind dann gefährdet, wenn der Gesellschaftsvertrag keine stringenten Regelungen im Sinne des Gesellschaftsrechts für die Durchsetzung der Mehrheit vorsieht.

Enthaftung von Betriebsgrundstücken etc.

Im Mittelstand beliebt sind hybride gesellschaftsrechtliche Konstruktionen wie z. B. die Betriebsaufspaltung zur Enthaftung von Betriebsgrundstücken: Hier stehen wertvolle betriebliche Vermögenswerte wie Betriebsgrundstücke nicht im Eigentum der Betriebgesellschaft (z. B. GmbH), sondern werden lediglich an diese verpachtet. Dadurch können diese aus der Haftung für betriebliche Schulden weitgehend ausgenommen werden.

Gerade die Betriebsaufspaltung ist steuerlich eine äußerst komplexe und risikobehaftete Konstruktion, die enger steuerlicher Begleitung bedarf.

Weiterführende Hinweise finden Sie unter:
Weitere Infos unter Gesamtkonzept (2)
Weitere Infos unter Gesamtkonzept (3)

Persönliche Haftung der Gesellschafter

Das Privatvermögen der Gesellschafter soll von der Haftung für die Schulden der Gesellschaft weitgehend ausgenommen werden. Ziel eines jeden Unternehmers bzw. Gesellschafters sollte sein, ausreichend geschütztes Privatvermögen aufzubauen, das nicht für die betrieblichen Schulden haftet. Die persönliche Haftung der Gesellschafter wird im angloamerikanischen Rechtsraum mit dem Begriff der Asset Protection umschrieben und nimmt auch im deutschen Recht einen immer stärkeren Raum ein. Nicht selten wird übersehen, dass der Haftungsschutz bei der GmbH in der Krise der Gesellschaft durch die Managerhaftung des Geschäftsführers unterlaufen werden kann.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Weitere Infos unter Gesamtkonzept (6)
Weitere Infos unter Gesamtkonzept (7)
Weitere Infos unter Gesamtkonzept (8)
Weitere Infos unter Gesamtkonzept (9)
Weitere Infos unter Gesamtkonzept (10)

Steuerliche Strukturberatung

Die Art und Höhe der Besteuerung sind abhängig von der Gesellschaftsform: Zwischen der Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) und der Personengesellschaft bestehen gravierende Steuerunterschiede. So können z. B. bei der GmbH Verluste nur in andere Jahre rück- bzw. vorgetragen werden, nicht jedoch im Jahr der Entstehung gegen andere Einkünfte verrechnet werden, z. B. gegen solche aus Vermietung und Verpachtung oder solche des Ehepartners.

Hybride gesellschaftsrechtliche Gestaltungen wie z. B. die Betriebsaufspaltung bergen erhebliche Steuerrisiken. Bei der Gründung, dem Betrieb und der Umstrukturierung von Gesellschaften sollte die steuerliche Seite daher unbedingt Beachtung finden.

Unsere Leistungen zum Gesellschaftsrecht

Bei Gesellschaftsverträgen erhalten Sie von uns eine Ausformulierung der gesellschaftsrechtlichen Klauseln nach höchsten Standards, zusätzlich jedoch eine umfassende Berücksichtigung der steuerlichen Belange bei der Gründung und Umstrukturierung von Gesellschaften.

Bei Bedarf legen wir ein besonderes Augenmerk auf die Berücksichtigung und Ausgestaltung der Rechte einzelner Gesellschafter. Denn Gesellschaften bergen für die Gesellschafter ein latentes Konflikt- und Schadenspotenzial – auch bei solchen mit Haftungsbeschränkung. Um dem vorzubeugen, empfiehlt sich eine stringente Ausrichtung des Gesellschaftsvertrages auf ausgewählte Probleme und Lösungen im Gesellschaftsrecht, die speziell die Rechte der einzelnen Gesellschafter betreffen.

Individuelle Lösungen und Konzepte erhalten Sie außerdem zu weiteren wichtigen Themen:

  • Mechanismen zur Bewältigung von Konflikten unter den Gesellschaftern
  • Stärkung der individuellen Rechte einzelner Gesellschafter
  • Strukturierung des Gesellschaftsvertrages nach Familienstämmen
  • Maßnahmen zur Liquiditätsschonung bei Ausscheiden von Gesellschaftern und Scheidung im Sinne des Gesellschaftsrechts

Weitere Informationen finden Sie unter Spezielle Ausrichtung Gesellschaftsverträge.

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