Kostenlose Infoveranstaltung am 21.11.13 Elternunterhalt u. Sozialhilferegress

Termin:Donnerstag, den 21.11.2013

19.00 – 20.30 Uhr
Referent:RA & StB Helmut Cramer
Ort:Kanzlei RA & StB Cramer
Grevener Straße 102 (ehem. Dreifaltigkeitskirche)
48159 Münster

Anmeldung unter cramer@anwalt-steuern.com oder Tel. 02507/571891.


In Deutschland erhalten Personen, die ihre Lebensführung selbst nicht bestreiten können, Hilfe durch staatliche Stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mensch pflegedürftig wird. Können die Kosten einer häuslichen oder stationären Pflege durch die eigene Rente, eigenes Vermögen und Pflegegeld nicht bestritten werden, springt das Sozialamt in die Bresche und zahlt zeitnah die Lücke bei den Pflegekosten.

Die Kostentragung durch das Sozialamt ist jedoch nur vorläufig. Es wird zunächst versuchen, gegen den Hilfsbedürftigen und seinen Ehepartner Rückgriff zu nehmen.

In der Regel muss dann eine eigene Immobilie bzw. die des Ehepartners, wenn sie eine gewisse Größe überschreitet, verkauft werden.

Hat der Bedürftige vorher sein Vermögen durch Schenkungen reduziert, prüft das Sozialamt Rückforderungsansprüche gegen den Beschenkten. Das sind in der Regel Angehörige (Kinder), denen Barleistungen zugewandt wurden bzw. das Wohnhaus übertragen wurde. Bei Verarmung, d.h. wenn der Schenker seine Pflegekosten nicht finanzieren kann, kann er das Geschenk 10 Jahre lang wegen „Verarmung“ zurückfordern. Das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten. Hier kommt es darauf an, den Übergabevertrag so zu gestalten, dass eine Rückforderung seitens des Sozialamtes ganz oder zumindest teilweise ausgeschlossen ist. Die richtige Ausgestaltung solcher Verträge ist u.a. Gegenstand des Vortrags.

Wenn die Kosten auf diese Weise durch den Beschenkten nicht gedeckt werden können, versucht das Sozialamt in einer nächsten Stufe auf die Kinder bzw. die Erben des Hilfsbedürftigen zuzugreifen. Angesichts leerer staatlicher Kassen wird die Gangart dabei zunehmend härter.

Sie sollten sich spätestens dann wehren, wenn Sie die Rechtswahrungsanzeige des Sozialamtes erhalten und aufgefordert werden, Auskünfte über ihre Einnahmen und ihr Vermögen zu geben. Wenn möglich, sollten sie jedoch bereits vorher tätig werden.
Denn alles, was sich im eigenen Leben als gewohnheitsmäßiger Standard herauskristallisiert hat, können unterhaltspflichtige Kinder grundsätzlich einkommensmindernd ansetzen. Dieser Standard sollte frühzeitig durch entsprechende Dispositionen dokumentiert werden. Eine bloße Rücklagenbildung für bestimmte Vorhaben erschwert dagegen die Argumentation.

Gegenstand des Vortrages sind daher zunächst die Freibeträge, die ihnen als Kind bei der Verpflichtung zum Elternunterhalt zustehen sowie die individuellen Abzugsbeträge, die ihr unterhaltspflichtiges Einkommen bzw. Vermögen im Einzelfall mindern können. Die zulässigen Abzüge können Zins- und Tilgungsleistungen für die selbstbewohnte Immobilie bzw. Umbauten, aber auch Konsumkredite und die Altersversorgung betreffen. Da speziell die Kreditkosten in der Regel nur dann abgezogen werden können, wenn der Kredit vor dem Sozialhilferegress aufgenommen wurde, empfiehlt sich eine rechtzeitige Strukturierung der Ausgaben.

Da der Unterhaltsanspruch auch auf Vermögen gestützt werden kann, ist auch hier die Kenntnis wichtig, welche Vermögensteile geschützt sind, um so ggf. rechtzeitig Umstrukturierungen vornehmen zu können. Zum Schonvermögen gehören z.B. eine private Altersversorgung, eine angemessene selbstgenutzte Immobilie oder persönliche bzw. für den Beruf benötigte Gegenstände. Hier kann sich ggf. eine rechtzeitige Umstrukturierung des Vermögens empfehlen. Im Einzelfall kann auch die rechtzeitige Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten oder die eigenen Kinder Sinn machen.

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