Schwarzarbeit und Zoll

Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. Grundlage für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Darin sind der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll umfassende Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse zugewiesen.

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Aufgaben-und-Befugnisse/aufgaben-und-befugnisse_node.html

Fälle der Schwarzarbeit und Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen

Kernpunkt ist die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. Häufige Fälle sind:

Schwarzlöhne

Arbeitnehmer erhalten ihren Lohn ganz oder teilweise schwarz ausgezahlt.

Mindestlohn

Arbeitnehmer erhalten nicht den gesetzlichen Mindestlohn.

Scheinselbstständige

Es werden Scheinselbstständige beschäftigt.

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die meisten Arbeitgeber unterschätzen die Folgen der Schwarzarbeit. Neben der u. U. vom Arbeitgeber nachzuversteuernden Lohnsteuer sind zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Allein die sozialversicherungsrechtliche Forderung kann existenzbedrohend sein, da Ansprüche aus vorsätzlich vorenthaltenen Beiträge erst in 30 Jahren verjähren (§ 25 SBG IV) und für die Bemessung der Sozialversicherung die ausgezahlten Nettolöhne auf den Bruttobetrag einschließlich der Sozialversicherung und der Lohnsteuer hochgeschleust werden.

Strafverfahren wegen Sozialversicherungsbetrug – Zoll

Da der Sozialversicherungsbetrug nach § 266a StGB strafbewehrt ist, veranlasst die FSK (Zoll) in einschlägigen Fällen regelmäßig auch Durchsuchungen im Betrieb und Wohnung. Staatsanwaltschaft und Zoll arbeiten in diesen Fällen eng zusammen.

Vorsicht ist in einer steuerlichen Betriebsprüfung, in welchem die Zahlung von Schwarzlöhnen oder Nichtzahlung von Mindestlöhnen nicht aufgegriffen wird, aber im Raum steht, geboten. Meist folgt dann anschließend ein Verfahren wegen Schwarzarbeit mit entsprechenden Durchsuchungsmaßnahmen.

Verteidigung

In der Praxis können die tatsächlichen Schwarzentgelte meist nur geschätzt werden, da die betroffenen Jahre oft weit zurückliegen und/oder Aufzeichnungen fehlen. Deshalb werden in der Regel Zuschätzungen vorgenommen. Diese sind grundsätzlich zulässig, müssen aber auf Tatsachen basieren. Da die Schätzungen meist sehr pauschal sind, besteht für die betroffenen Unternehmen durchaus die Chance, die Höhe der Schätzungen zumindest teilweise durch einen substantiierten Sachvortrag in Frage zu stellen. Das gilt erst recht für das Strafverfahren, wonach nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ein erhöhter Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich ist.

Unsere Leistungen zu Schwarzarbeit und Zoll

Die Ermittlungsverfahren sind recht unübersichtlich, da verschiedene Behörden eingebunden sein können, so die Zollbehörde durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzamt, Steuerfahndung, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen und Arbeitsagenturen. Hinzukommen kommt ggf. ein Streit zwischen den Beteiligten des Schwarzarbeitsverhältnisses.

Wir vertreten Sie umfassend in Verfahren wegen Schwarzarbeit. Unser vorrangiges Ziel ist, durch Verhandlungen Verfahren vor dem Sozialgericht, Finanzgericht, Strafgericht u. Arbeitsgericht zu verhindern.

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