Vermögensverlagerung

Angesichts der Haftungslücken bei den haftungsbeschränkenden Gesellschaftsformen sowie den zahlreichen Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer ist die Vermögensverlagerung der einzig sichere Rettungsanker.

Bei diesem Modell wird das Vermögen, sprich die Haftungsmasse, eigentumsmäßig vom ursprünglichen Inhaber abgetrennt. Denn nur dort, wo das Eigentumsrecht ist, besteht die Möglichkeit eines Haftungszugriffes. Weggegeben werden soll jedoch letztlich nur das formale Eigentum; den wirtschaftlichen Zugriff auf das Vermögen möchte sich der haftungsgefährdete Unternehmer jedoch erhalten.

Es gibt zwei Grundvarianten zur Umsetzung der Vermögensverlagerung: Entweder wird das Eigentum auf andere Familienmitglieder übertragen, idealerweise in Form einer Familienholding, oder aber auf einen verselbstständigten eigentümerlosen Rechtsträger, z.B. eine Stiftung.

Weil eine Stiftung eine eigentümerlose Vermögensmasse darstellt, gibt es auch keine Beteiligung, die gepfändet oder in einer Insolvenz eingezogen werden kann. Denn Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist die Existenz eines Anspruchs oder eines Rechts. Die Familienmitglieder profitieren von einer Familienstiftung nur in der Weise, dass ihnen laut Stiftungssatzung bestimmte Erträge und Nutzungen des Vermögens eingeräumt werden. Dabei ist wiederum entscheidend, dass auch diese Leistungen in einer unpfändbaren Form erfolgen. Die Stiftungssatzung darf daher nur Leistungspflichten der Stiftung beinhalten, ohne jedoch den einzelnen Familienmitglieder expressis verbis einen Anspruch hierauf einzuräumen.

Der Stifter hat die Wahl zwischen einer deutschen und einer ausländischen Familienstiftung. Länder wie die Schweiz und Liechtenstein bieten ein hochentwickeltes und flexibles Stiftungsrecht. Gleichwohl sind deren Stiftungen in Misskredit geraten, weil deutsche Stifter mit ihrer Hilfe Vermögen und Einkünfte vor dem deutschen Fiskus verheimlicht haben. Zudem wurde Vermögen oft nur auf widerrufbare Stiftungen übertragen, d.h. der Stifter hatte sich eine Hintertür offen gelassen. Eine widerrufbare Übertragung, wie z.B. im liechtensteinischen Recht, ist bei der deutschen Familienstiftung nicht möglich und letztlich auch kontraindiziert, da dies einer endgültigen steuerlichen Schenkung entgegensteht.

Eine bei deutschen Familienstiftungen grundsätzlich geforderte unwiderrufliche Übertragung des Vermögens schreckt letztlich viele Unternehmer jedoch ab. Es bleibt in der Praxis daher meist nur die Vermögensverlagerung innerhalb der Familie, wobei im Falle der Ehescheidung hier neue Risiken drohen. Optimal ist daher die Vermögensverlagerung auf einen Familienpool, der speziell auch vor dem Scheidungsrisiko schützt.

Weiterführende Hinweise

Stiftungen gibt es seit jeher auch im deutschen Recht. Es sind zwei Grundformen zu unterscheiden. Zunehmender Beliebtheit erfreut sich die gemeinnützige Stiftung, die auch als Namensstiftung möglich ist und mit der man gemeinnützige und soziale Projekte fördern kann. Diese ist jedoch hier nicht das Thema.

Seit der Reform des Stiftungsrechts in 2002 sind auch in Deutschland eigennützige Familienstiftungen zulässig. Im Unterschied zur gemeinnützigen Stiftung sind diese nicht steuerbefreit. Zuwendungen an eine Familienstiftung unterliegen der Schenkungssteuer. Darüber hinaus unterliegt das Stiftungsvermögen alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer, sodass sich erbschaftssteuerlich durch eine Stiftung keine Vorteile ergeben.

Eine Familienstiftung bezweckt eine generationsübergreifende Vermögensperpetuierung unabhängig vom Geschick der einzelnen Familienmitglieder sowie deren dauerhafter Versorgung. Es kann liquides Vermögen auf die Stiftung, aber auch das Familienheim, das gesichert werden soll, auf die Stiftung übertragen werden. Gegenstand einer Unternehmensstiftung kann auch das Halten bzw. Betreiben eines Unternehmens sein.

Stiftungen werden typischerweise im Kontext der Vermögenssicherung gegründet,

  • wenn kein (geeigneter) Nachfolger vorhanden ist
  • für den Fall der Scheidung (Wegfall von Zugewinnausgleichsansprüchen nach Ablauf von 10 Jahren)
  • im Erbschaftsfall (Stiftung ermöglichet Pflichtteilkürzung und nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist Wegfall aller Pflichtteilsrechte) oder
  • als Schutz vor Gläubigern

Zu beachten ist, dass sowohl die Errichtung von Stiftungen als auch eine Zustiftung den allgemeinen Regelungen der Insolvenzanfechtung unterliegt. Hatte z.B. der Stifter den Vorsatz, durch Übertragung des Vermögens auf die Stiftung seine Gläubiger zu benachteiligen, gelten die Vorschriften der Vorsatzanfechtung. Spätestens wenn die Fristen des Anfechtungsgesetzes abgelaufen sind, ist ein Vollstreckungszugriff auf das Vermögen der Stiftung jedoch nicht mehr möglich. Dieses Modell funktioniert somit nur, wenn es in „guten Zeiten“ und nicht erst in der Krise umgesetzt wird.

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