Vermeidung Gesellschafterhaftung

Die Rechtsform der GmbH impliziert, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH auf ihre Einlagen beschränkt ist. Nichtsdestotrotz droht im Falle einer GmbH-Insolvenz den Gesellschaftern in einer Reihe von Fällen eine persönliche Inanspruchnahme entweder seitens des Insolvenzverwalters oder der Bank.

Dabei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden.

Die ersten beiden Fallgruppen betreffen Ansprüche der GmbH gegen den Gesellschafter, seien es

  1. normale schuldrechtliche Ansprüche (z.B. aus Darlehen) im Rahmen von langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen der GmbH und den Gesellschaftern, oder solche aufgrund einer
  2. gesetzlichen Haftung des Gesellschafters, z.B. bei fehlender oder mangelhafter Erbringung seiner Einlage.Es ist Aufgabe des Insolvenzverwalters, diese Ansprüche der GmbH beim Gesellschafter zu liquidieren.
  3. Die dritte Fallgruppe betrifft Ansprüche von Banken aus einer vom Gesellschafter vertraglich übernommenen Haftung.

Diese Fallgruppen erfordern jeweils unterschiedliche Strategien zur Haftungsabwehr.

Beratung: Hier biete ich Ihnen eine Überprüfung der jeweiligen Risiken und Abwehrstrategien an. Im Rahmen der Fallgruppe 3. überprüfe ich speziell die Kreditunterlagen und zwar entweder vor Unterzeichnung oder ggf. danach bei bereits hingegebenen Sicherheiten zwecks Verhandlungen mit den Banken über eine Limitierung der Sicherheiten.

Weiterführende Hinweise

Fallgruppe 1: Aus der langjährigen Rechtsbeziehung zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern resultieren allgemeine schuldrechtliche Forderungen zugunsten der GmbH. Typischer Fall ist der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens, das die GmbH dem Gesellschafter gegeben hat bzw. Ansprüche aus einem Verrechnungskonto.

Beispiel: In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die GmbH für einen Gesellschafter-Geschäftsführer private Rechnungen, z.B. laufende Versicherungsprämien, zahlt oder der Gesellschafter sich schlicht und einfach ohne Rechtsgrundlage Geld aus der GmbH entnimmt, was er nicht darf. All diese Vorgänge werden als Rückzahlungsverpflichtung auf ein Verrechnungskonto des Gesellschafters gebucht, das über die Jahre mit Zins- und Zinseszins auf erkleckliche Beträge anwachsen kann, ohne dass die Beteiligten dem anfänglich eine große Bedeutung schenken. Virulent wird diese Forderung der GmbH gegen den Gesellschafter erst in der Krise. In der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter die Forderungen der GmbH gegen den Gesellschafter aus dem Verrechnungskonto sofort einziehen!

Fallgruppe 2: Daneben kann der Gesellschafter eine Reihe von gesetzlichen Haftungstatbeständen verwirklichen. Die Struktur der Haftung des Gesellschafters unterscheidet sich grundlegend von der des Geschäftsführers, der vor allem aus der Verletzung seiner Pflichten bei der Führung des Betriebs haftet. Bei Gesellschaftern steht eine gesetzliche Haftung typischerweise im Zusammenhang mit Fehlern bei der Kapitalaufbringung bei Gesellschaftsgründung oder Verstößen gegen das Gebot des Kapitalerhaltes.

Eine ordnungsgemäße Erbringung der Einlage bei der GmbH verlangt, dass der Gesellschafter das Stammkapital zur freien Verfügung der Geschäftsführung zahlt. Die Fälle der missglückten Einlage nehmen in der Rechtsprechung breiten Raum ein. Sie betreffen z.B. Fälle, in denen der Gesellschafter auf ein im Debit geführtes Konto zahlt, wenn die Bank den Einzahlungsbetrag mit dem Kredit verrechnet. Probleme ergeben sich auch dann, wenn eine vereinbarte Bareinlage tatsächlich nicht bar, sondern als Sacheinlage oder durch Verrechnung erbracht oder sofort wieder an den Gesellschafter zurückgezahlt wird.

Bei einer Bareinlage muss der Geschäftsführer durch Bankbeleg oder Quittung nachweisen, dass die Zahlung tatsächlich geleistet wurde. Buchhaltungsunterlagen reichen als Nachweis nicht aus. Der Insolvenzverwalter wird in der Regel den Nachweis über die Erbringung der Einlage für viele Jahre zurück verlangen. Der Einlageanspruch verjährt grundsätzlich in zehn Jahren, jedoch nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten ab Eröffnung der Insolvenz (§ 19 Abs. 6 GmbHG).

Das Kapitalerhaltungsgebot (§ 30 GmbHG) verbietet es, das zur wertmäßigen Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen wieder an die Gesellschafter zurückzuzahlen. Verboten sind Gewinnausschüttungen bzw. sonstige Leistungen, die ihre Ursache in dem Gesellschaftsverhältnis haben. Zahlungen, denen eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, sind hingegen erlaubt. Bei einer Verletzung dieses Gebotes sind der Gesellschafter und ggf. auch die Mitgesellschafter zur Rückerstattung der Zahlung verpflichtet. Neben dem Gesellschafter haftet auch der Geschäftsführer, der die Auszahlung an den Gesellschafter vornimmt.

Fallgruppe 3: Eine weitaus größere Haftungsgefahr in der Praxis droht Gesellschaftern oft aus höchstpersönlich eingegangenen vertraglichen Pflichten bei der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft.

Dies hängt damit zusammen, dass Banken bei einer Kreditvergabe an eine GmbH neben dinglichen Sicherungen zusätzliche persönliche Sicherheiten der Gesellschafter verlangen. Ins Auge fallen noch die offen vom Gesellschafter geforderten Bürgschaften für Betriebskredite.

Weitaus tückischer sind persönliche Rückzahlungsverpflichtungen, die der Gesellschafter eingeht, ohne es zu bemerken.

Räumt ein Gesellschafter der Bank für einen Kredit an seine Gesellschaft eine Grundschuld auf seinem Grundstück ein, geht er typischerweise davon aus, dass nur sein Grundstück verhaftet ist und die Bank ihn darüber hinaus nicht persönlich mit weiterem Vermögen in Haftung nehmen kann. In dem Vertragsbündel, und zwar speziell in der Grundschuldbestellungsurkunde findet sich jedoch meist versteckt eine Regelung, wonach der Gesellschafter sich zusätzlich persönlich für die Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Im Zusammenhang damit unterwirft er sich zu allem Übel dann auch noch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Aus dieser Unterwerfungsklausel in der notariellen Urkunde ist die Bank berechtigt, bei Nichtbedienung des Kredites durch die Gesellschaft sofort die Vollstreckung gegen den Gesellschafter persönlich einzuleiten, ohne dass es noch eines gerichtlichen Prozesses bedarf.

Verbreitet sind auch Bürgschaften von Angehörigen. Banken, Lieferanten und andere Kreditgeber verlangen oft die direkte Mitschuldnerschaft oder die Bürgschaft von Ehegatten, Kindern oder sonstigen Verwandten. Solche Sicherheiten können in Ausnahmefällen sittenwidrig und damit unwirksam sein. Darauf sollte man sich jedoch nicht verlassen und diese grundsätzlich zurückweisen. Gravierend sind die Folgen einer Bürgschaft z.B. des Ehepartners, wenn werthaltiges privates Vermögen bei diesem angesiedelt ist. Das Modell des Haftungsschutzes durch Vermögensverlagerung (12) funktioniert nur, wenn der Ehepartner des haftenden Gesellschafter-Geschäftsführers konsequent aus der Haftung herausgehalten wird.

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