Vermeidung Geschäftsführerhaftung

Das Thema Haftungsbeschränkung bei der GmbH betrifft vom Prinzip nur die Gesellschafter, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist und die – bis auf eng begrenzte Ausnahmen – keiner gesetzlichen Haftung für die Schulden der GmbH unterliegen. Es betrifft nicht den Geschäftsführer, der in ein engmaschiges System von eigenen Pflichten eingebunden ist, bei deren Verletzung er wie ein ganz normaler Schuldner mit seinem Privatvermögen haftet.

Bei den Pflichten des Geschäftsführers ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Innenpflichten und Außenpflichten, zumal bei den Innenpflichten durch vorsorgende Maßnahmen teilweise eine Haftungsreduzierung möglich ist.

Die Innenpflichten gegenüber der eigenen GmbH werden von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern meist nicht ernst genommen, da Schadensersatz aus der Verletzung dieser Pflichten grundsätzlich nur von der von ihnen kontrollierten GmbH selbst geltend gemacht werden kann. Das ändert sich schlagartig im Falle der Insolvenz. Dann ist der Insolvenzverwalter aufgerufen, die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer zu liquidieren.

Außenpflichten gegenüber Dritten bestehen bei Insolvenzverschleppung, aber auch aufgrund von speziellen Haftungstatbeständen gegenüber bestimmten Institutionen wie dem Finanzamt und den Krankenkassen. Virulent werden diese Pflichten meist erst in der Krise der Gesellschaft.

Beratung: In juristischer Hinsicht gehört es mit zu den größten Herausforderungen eines GmbH Geschäftsführers, im wohlverstandenen eigenen Interesse ein Konzept zu entwickeln, wie er mit diesen zahlreichen ihm aufoktroyierten Pflichten umgeht. Sollten Sie Interesse an einer Implementierung effektiver Haftungsschutzmodelle oder Rückfragen zu einzelnen Punkten haben, sprechen Sie mich bitte an. Im Folgenden gebe ich zunächst eine grobe Übersicht über die Innenpflichten und den Möglichkeiten der Haftungsreduzierung bei diesen und anschließend über die Außenpflichten.

Weiterführende Hinweise

ÜBERSICHT: MAßNAHMEN ZUR HAFTUNGSREDUZIERUNG

TIPP 1 Das oberste Prinzip der Haftungsvermeidung für den Geschäftsführer besteht logischerweise darin, sich gesetzeskonform zu verhalten und einschlägige Pflichtverletzungen zu vermeiden. Das setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer mit den Anforderungen vertraut ist. Zwecks näherer Information und Vermeidung unnötiger Fehler wird der Pflichtenkatalog für den Geschäftsführer unten näher dargestellt. In der Praxis reicht das jedoch meist nicht aus – nicht nur weil die Anforderungen an ihn sehr hoch sind, sondern auch weil er im Mittelstand meist auch Gesellschafter ist und in der Krise im Rahmen seiner Rettungsbemühungen die Haftungsnormen meist überstrapaziert.

Tipp 2 Auf jeden Fall zu beachten sind die Möglichkeiten zur Minderung der Pflichtenanforderungen. Eine Minderung ist allerdings nur bei den Innenpflichten und auch hier nur in begrenztem Rahmen möglich. Ansatzpunkt sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag, Anstellungsvertrag, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer.

Trotz der begrenzten Möglichkeiten sollten Maßnahmen zur Minderung der Pflichtenanforderungen nicht nur vom Fremdgeschäftsführer ergriffen werden. Sie sollten auch vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gering geschätzt werden, da eine Reihe von Situationen denkbar sind, in denen der Geschäftsführer die Kontrolle über die Gesellschaft verliert – angefangen vom Insolvenzfall, über die Veräußerung von Anteilen, Änderung der Mehrheitsverhältnisse bis zu dem Fall, dass sich Minderheitsgesellschafter gegen den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wenden. Nach § 47 (3) GmbHG hat der Gesellschafter bei Beschlüssen über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn kein Stimmrecht! (s.u.)

TIPP 3 Quasi als letzten Ausweg für den Fall der Fälle, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung einer Haftung nicht fruchten sollten (was in der Praxis nicht ausgeschlossen werden kann), sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vermögensverlagerung erwägen. Wegen der gesetzlichen Anfechtungsfristen setzt dies ein Handeln rechtzeitig vor einer Krise – optimal sind mindestens vier Jahre – voraus.

INNENPFLICHTEN:

Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gem. § 43 Abs. 1 GmbHG

Das GmbH Gesetz ordnet in § 43 (1) für den Geschäftsführer die Generalpflicht an, in den Angelegenheiten der GmbH, die ihm durch Gesetz, Satzung und Anstellungsvertrag übertragen sind, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns walten zu lassen. Verletzt er diese Pflicht, ist er der GmbH zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 43 (2) GmbHG).

Beispiele: Eingehen von unverhältnismäßig hohen Risiken, Überschreitung der Kompetenzen laut Anstellungsvertrag etc., Nichtbeantragung eines möglichen Kurzarbeitergeldes, Verletzung gesetzlicher Pflichten mit finanziellen Nachteilen für die GmbH.

Im Mittelstand, wo typischerweise ein oder ggf. zwei Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH beherrschen, besteht für die Vorschrift wenig Verständnis. Diese Pflichten werden erst dann virulent, wenn sich Minderheitsgesellschafter gegen den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wenden und vor allem in der Insolvenz.

Das GmbH Gesetz sieht in § 47 (4) vor, dass ein Gesellschafter, der durch eine Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, kein Stimmrecht hat. Dasselbe gilt für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit bzw. die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber dem betroffenen Gesellschafter.

Beispiel: A ist Eigentümer einer in an eine GmbH verpachteten Immobilie. An der GmbH ist A mit 90 % und B mit 10 % beteiligt. Bei dem Gesellschafterbeschluss über die Verlängerung des Pachtvertrages ist A mit seinen Stimmanteilen von 90 % ausgeschlossen. Gleiches würde für einen Beschluss über einen Rechtsstreit aus dem Pachtvertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wegen irgendwelcher Pflichtverletzungen gelten.

In der Insolvenz obliegt es dem Insolvenzverwalter, ggf. Ansprüche auf Schadensersatz aus schuldhaft schlechter Geschäftsführung gegen den Geschäftsführer geltend zu machen. Die Verjährungsfrist für diese Haftung beträgt fünf Jahre.

In Bezug auf diese Generalpflicht gem. § 43 (1) GmbHG sollte der GF vorsorgend Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergreifen. Dabei sind zunächst vollumfänglich alle denkbaren Maßnahmen zur Haftungsminderung in Betracht zu ziehen, zumal die einzelnen Ansätze zur Haftungsreduzierung jeweils zwingenden gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Grenzen liegen dort, wo die Allgemeinheit bzw. Gläubiger eklatant geschädigt werden.

Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern

Bei mehreren GF ist nicht nur aus arbeitstechnischen, sondern auch aus haftungstechnischen Gründen eine Aufgabenverteilung geboten. Diese führt allerdings nur dann zu einer Haftungsbegrenzung, wenn eine explizite Ressortverteilung in einer von der Gesellschafterversammlung (!) erlassenen Geschäftsführerordnung geregelt wurde. Eine Grenze besteht bei den Kardinalpflichten der Geschäftsführer wie die Verantwortung für die Buchhaltung, Steuererklärungen, Insolvenzanmeldepflicht, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen etc. Hier ist auch der nicht zuständige Geschäftsführer zur Überwachung seines Kollegen verpflichtet mit der Folge, dass er bei Verletzung der Überwachungspflicht selbst haftet.

Haftungsfreistellung durch Gesellschafterbeschluss bzw. Weisung

Da es um eine Haftung gegenüber der GmbH geht, entfällt diese grundsätzlich, wenn das oberste Organ der GmbH, die Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer angewiesen hat, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Bei Risikogeschäften und andere Zweifelsfällen sollte der Geschäftsführer daher auf eine Weisung der Gesellschafterversammlung bestehen; allerdings muss der Geschäftsführer vorher die Gesellschafter ggf. umfassend über Risiken informiert haben.

Der Geschäftsführer muss den Weisungen der Gesellschafter dann nicht Folge leisten, wenn diese die Verletzung gesetzlicher Vorschriften wie die Pflicht zur Insolvenzanmeldung oder Verletzung von Strafgesetzen zur Folge haben. Diesen Pflichten hat der Geschäftsführer in Eigenverantwortung nachzukommen. Das gilt ebenso für die Kapitalerhaltungsvorschriften (s.u.).

Reduzierung des Verschuldensmaßstabes

Der Haftungsmaßstab rekurriert auf die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“. Dieser Verschuldensmaßstab kann grundsätzlich reduziert werden (Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit). Strittig ist allerdings, ob darüber hinaus auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann und wo (im Anstellungsvertrag oder in der Satzung) ein solcher Ausschluss vorzunehmen ist.

Verkürzung der Haftungshöchstgrenzen bzw. der Verjährungsfrist

Die Haftung kann durch eine vorsorgende Vereinbarung im Anstellungsvertrag zusätzlich auf bestimmte Höchstsummen (z.B. 100.000,- € oder das 10-fache des Geschäftsführergehaltes) beschränkt werden. Ebenso kann die Verjährungsfrist für diese Anspräche verkürzt werden.

Nachträgliche Entlastung durch Gesellschafterbeschluss

Üblicherweise wird dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses von der Gesellschafterversammlung Entlastung erteilt.

Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hat bei dem Beschluss allerdings kein Stimmrecht, sodass selbst eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft nicht hilft, wenn die anderen Gesellschafter die Entlastung verweigern sollten.

Nachträgliche Generalbereinigung

Diese ist vergleichbar mit der Entlastung. Im Unterschied dazu handelt es sich hierbei um nicht um einen einseitigen Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern um einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer mit dem Inhalt, dass die GmbH auf alle denkbaren Ersatzansprüche in der Vergangenheit verzichtet. Die Generalbereinigung greift weiter als die Entlastung, als diese unabhängig davon vereinbart werden kann, ob bei Vertragsabschluss bestimmte Pflichtverletzungen des Geschäftsführers überhaupt erkennbar waren. Die Grenze für eine Generalbereinigung liegt dort, wo Gläubigerschutzvorschriften oder das Gesetz tangiert werden.

Pflicht zur Stammkapitalerhaltung gem. § 43 Abs. 3 GmbHG

Hierbei handelt es sich um den Sonderfall der o.g. Innenpflicht, als es um das Gebot der Kapitalerhaltung und das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 30 GmbHG) geht. Zahlt der Geschäftsführer das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an einen Gesellschafter aus, ist er verpflichtet, der GmbH den ausgezahlten Betrag zu ersetzen. Er haftet insoweit neben dem Gesellschafter, der den Betrag erhalten hat. Erlaubt sind dagegen Zahlungen an Gesellschafter, die durch einen vollwertigen Gegenleistungsanspruch oder einen Rückgewähranspruch gegen die Gesellschaft gedeckt sind. Besonders in Krisenzeiten muss der Geschäftsführer bei Auszahlungen an Gesellschafter ohne vollwertigen Gegenanspruch laufend prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um das Stammkapital abzudecken.

In Bezug auf Gesellschaftsdarlehen, die die GmbH an einzelne Gesellschafter gewährt, ist auf Folgendes zu achten: Soweit das Stammkapital gefährdet ist, muss der Geschäftsführer eine Solvenzprüfung des Gesellschafters durchführen und sich vergewissern, dass dieser bei Fälligkeit auch zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage ist. Im Zweifel muss er vom Gesellschafter die Stellung von Sicherheiten verlangen.

Im Unterschied zur Generalpflicht gem. § 43 Abs. 1-2 GmbHG (s.o.) kann auf den Ersatzanspruch zur Erhaltung des Stammkapitals gem. § 43 (3) GmbHG nicht durch Gesellschafterbeschluss verzichtet werden, soweit dieser zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Auch eine Reduzierung des Verschuldensmaßstabes ist hier nicht möglich.

Ein Sonderfall ist die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (eines Darlehens, das der Gesellschafter an die GmbH gegeben hat) an die GmbH. Nach einer Gesetzesänderung in 2008 durch das MoMiG darf der Geschäftsführer das von einem Gesellschafter hingegebene Darlehen grundsätzlich auch in der Krise der Gesellschaft wieder an diesen zurückzahlen. Eine Grenz ist dann gegeben, wenn gerade die Rückzahlung des Darlehens zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen würde (gem. § 64 S. 3 GmbHG; s.u.) bzw. bereits die Insolvenz eröffnet wurde. Zu beachten ist jedoch eine mögliche Insolvenzanfechtung.

AUSSENPFLICHTEN

Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung gem. § 15 a InsO und Haftung aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB

Zu den zentralen Pflichten eines Geschäftsführers gehört es, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH bzw. GmbH & Co. KG unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen die Insolvenz anzumelden. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, ist er grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

Dabei wird zwischen der Haftung gegenüber den Alt- und den Neugläubigern unterschieden. Neugläubiger können ihren Schaden direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen, während der Schaden der Altgläubiger vom Insolvenzverwalter liquidiert wird.

Unterschiedlich ist auch der Umfang des Schadensersatzes: Bei Altgläubigern, die bereits vor Eintritt des Insolvenzgrundes Gesellschaftsgläubiger waren, haftet der Geschäftsführer für den Schaden, der dadurch entsteht, dass deren Forderungen durch die Fortdauer der Krise weniger Wert geworden sind. Zu ersetzen ist der Quotenschaden, d.h. der Betrag, um den sich die Insolvenzquote durch die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung verringert hat.

Neugläubiger, d.h. Gläubiger, die ihren vertraglichen Anspruch erst nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem der Geschäftsführer den Insolvenzantrag hätte stellen müssen, sind voll zu entschädigen und zwar so, als hätten sie nie mit der insolventen GmbH kontrahiert.

Zahlungsverbot in der Krise der Gesellschaft gem. § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG

Diese Vorschrift, die die Masseschmälerung verhindern will, stellt ein scharfes Schwert gegen den Geschäftsführer dar. Nimmt er nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft Zahlungen vor, ist er persönlich der GmbH zum Ersatz verpflichtet (Innenhaftung!), wenn die Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind, z.B. nicht zwingend zum Fortbestand der GmbH erforderlich waren. Ab diesem Zeitpunkt hat der Geschäftsführer eine Verkürzung der Masse durch eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu vermeiden.

Beispiel: Die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bzw. rückständiger Lohnsteuer ist gem. BGH v. 25.1.2011 – II ZR 196/09 dagegen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar. 

http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-gezahlte-steuern-und-sozialversicherungsbeitraege-327099

Es ist nicht maßgeblich, ob der Geschäftsführer tatsächlich die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. Entscheidend ist deren objektive Erkennbarkeit. Ein entsprechendes Verschulden des Geschäftsführers wird bei Veranlassung von Zahlungen nach Insolvenzreife grundsätzlich vermutet. Bei Krisenanzeichen muss er vor einer Zahlung fachkundigen Rat einholen, um sich zu entlasten.

Beispiel für die Brisanz dieser Vorschrift: Selbst Kundenzahlungen können verbotene Zahlungen seitens des Geschäftsführer darstellen, soweit der Geschäftsführer sie angemahnt hat, auf dieses Konto zu zahlen, wenn das Bankkonto im Soll ist und die Zahlung nur den Kredit bei der Bank mindert. 

Der Insolvenzverwalter geht in der Praxis hierbei so vor, dass er von dem Geschäftsführer standardmäßig nach den Bankauszügen alle einschlägigen Zahlungen zurückfordert, die dieser nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen hat. Dabei tendieren die Insolvenzverwalter dazu, zum Nachteil des Geschäftsführers einen frühen Zeitpunkt der Insolvenzreife anzunehmen.

Beratung: Hier lohnt es sich durchaus, mit dem Insolvenzverwalter über den Zeitpunkt der Insolvenzreife und über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu streiten.

Verbot von Zahlungen an Gesellschafter, die die Zahlungsunfähigkeit der GmbH begründen (§ 64 Satz 3)

Nach § 64 Satz 3 haftet der Geschäftsführer für die Herbeiführung der Insolvenz, wenn diese gerade durch eine bestimmte Zahlung verursacht wurde.

Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, § 823 (2) BGB

Der Geschäftsführer haftet strafrechtsbewehrt nach § 266a StGB persönlich bei Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Sozialversicherungsbeiträge sind – im Unterschied zur Lohnsteuer – selbst dann zu entrichten, wenn die Löhne nicht ausgezahlt wurden.

Pflicht zur Abführung von Steuern und Haftung gem. §§ 34, 69 AO

Für den Geschäftsführer besteht die grundsätzliche Pflicht zur gleichmäßigen Tilgung von Unternehmenssteuern (z.B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) einerseits und sonstigen Verbindlichkeiten andererseits. Andere Verbindlichkeiten dürfen, soweit sie noch nicht fällig sind, überhaupt nicht und bei Fälligkeit nur in Relation mit den fälligen Steuerverpflichtungen gleichmäßig getilgt werden.

Lediglich bei der Lohnsteuer trifft den Geschäftsführer eine noch weitergehende Pflicht zu vorrangiger Zahlung. Daher sollte, wenn die liquiden Mittel nicht ausreichen, die Lohnsteuer auf die Löhne zu zahlen, der Geschäftsführer zum Mittel der Lohnkürzung greifen, um die auf gekürzten Lohn entfallende Lohnsteuer zahlen zu können.

Der Geschäftsführer haftet, wenn er z.B. vorgenannte Pflichten aus dem Steuerverhältnis grob fahrlässig verletzt, gegenüber dem Finanzamt persönlich auf die Zahlung der Steuern. Daher spielt das Risikomangement bei den Steuern gerade auch für den Geschäftsführer eine herausragende Rolle.

http://www.liechtenstein-journal.li/assets/files/Beitraege/0109_02.pdf

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