Schaffung von pfändungsfreiem Privatvermögen

Alle Vermögensschutz-Modelle (Asset Protection Strategien) lassen sich vom Prinzip auf zwei Grundmodelle zurückführen:

Zunächst ist zu überprüfen, ob und inwieweit das Vermögen beim Unternehmer vollstreckungsfest ausgestaltet werden kann. Der Charme dieses Modells liegt darin, dass Übertragungen entbehrlich sind. Jedoch bieten sich hier nur bescheidene, wenn auch nicht zu vernachlässigende Möglichkeiten, die im Bedarfsfall jedoch als ein Vermögensschutz-Baustein genutzt werden sollten (s.u. mehr).

Ansonsten kommt als letzter Ausweg nur die Verlagerung des Eigentums am Vermögen auf einen anderen Rechtsträger in Betracht.

Weiterführende Hinweise

Nach deutschem Recht sind weniger Vermögensteile, sondern primär bestimmte Einkünfte pfändungs- und insolvenzfrei. Gesetzlich geregelt sind die pfändungsfreien Bezüge in §§ 850 f Zivilprozessordnung. 1045,- € pro Monat beim Ledigen sind z.Z. als Einkommen bzw. als Rente frei. Dieser Betrag erhöht sich für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen und in bestimmten Sonderfällen. Es besteht auch die Möglichkeit, pfändungsfreies Einkommen aus übertragenem Vermögen zu beziehen, wenn dieses vorher rechtzeitig in nicht anfechtbarer Art und Weise übertragen wurde.

Ausländische Lebensversicherungen

Was den Schutz von Kapitallebensversicherungen betrifft, so bleibt das deutsche Recht weit hinter dem der Schweiz und von Liechtenstein zurück. In der Vergangenheit sind daher Deutsche auf liechtensteinische Lebensversicherungen mit liechtensteinischem Vollstreckungsprivileg ausgewichen. In diesen Ländern genießen die Interessen der Altersvorsorge auch bei den Selbstständigen Vorrang vor den Interessen der Gläubiger. Ob und in welchem Umfang jedoch Deutsche in den Genuss des Vollstreckungsschutzes des liechtensteinischen Rechts bei Lebensversicherungen kommen, ist umstritten. Ein Vermögensschutz ist zumindest dann nicht erreichbar, wenn der Versicherungsvertrag durch eine deutsche Mittelsperson abgeschlossen wurde.

Dagegen wird von der Versicherungswirtschaft als Werbeargument eingewandt, dass auch bei Nichtanerkennung des Vollstreckungsschutzes durch deutsche Gerichte durch die Verlagerung der Versicherung ins Ausland die Vollstreckung jedenfalls faktisch erschwert würde. Hier ist m.E. Vorsicht geboten, da ein Schuldner im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten ist, dem Insolvenzverwalter eine ordnungsgemäße Vollmacht zur Inbesitznahme seines im Ausland befindlichen Vermögens zu erteilen (OLG Koblenz, ZIP 1993,844; OLG Koblenz, ZIP 1986,658). Letztlich kann der Gemeinschuldner auch durch Zwangsmittel, z.B. durch einen Haftbefehl (AG Memmingen, ZIP 1993,204) zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter angehalten werden.

Von der Verschleierung der ausländischen Lebensversicherung wird abgeraten, da dies strafbar sein kann (Vollstreckungsvereitelung gem. § 288 StGB; Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gem. § 156 StGB).

Schutz der Altersversorgung nach deutschem Recht

Bemerkenswert ist, dass durch eine Gesetzesnovelle vom 1.4.2007 erstmalig auch in Deutschland ein gewisser Pfändungsschutz für die Altersversorgung des Unternehmers (§§ 851 c,d ZPO) geschaffen wurde. Geschützt werden hiernach allerdings nur Rentenversicherungen des Unternehmers, wenn auch nur in einem sehr eingeschränktem Rahmen, nicht jedoch Kapitallebensversicherungen.

Vermeidung eines pfändbaren Vermögensanfalls durch Erbgang

Die haftungsgefährdete Person sollte schließlich darauf achten, dass ihr durch Erbfall entweder kein Vermögen oder aber nur solches Vermögen zufällt, das nicht pfändbar ist. Insoweit kommen in Betracht:

  • Rentenvermächtnisse in Höhe des Pfändungsfreibetrages
  • Einräumung von unpfändbaren Wohnungsrechten
  • Vor- und Nacherbschaft mit vorsorgender Testamentsvollstreckung

Pflichtteilsansprüche können nur gepfändet bzw. verwertet werden, wenn sie anerkannt bzw. gerichtlich geltend gemacht sind. (§ 852 BGB). Der haftungsgefährdete Schuldner darf also nicht den Fehler machen, seinen Pflichtteil in irgendeiner Form geltend zu machen. Umstritten ist, ob die Ausschlagung der Erbschaft oder ein Pflichtteilsverzicht durch den Sozialhilfeempfängers angefochten werden kann (BGH, FamRZ 2011,472).

Beratung: Da eine Erbschaft seitens einer akut haftungsgefährdeten Person jederzeit möglich ist, sollte hier Vorsorge getroffen werden. Sprechen Sie mich bei Fragen ggf. an.

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