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Vermögensschutzkonzepte für Unternehmer
6 strategische Säulen: Säule No. 3

Sicherung von Unternehmensvermögen

Der Schutz des Unternehmensvermögens hat zwei Zielrichtungen: Zum einen die des Unternehmensvermögens selbst – etwa durch optimale Vertrags- und Steuergestaltung. Hier geht es dagegen um den Aspekt, dass sich Gesellschafter den persönlichen Zugriff auf bestimmte betriebliche Vermögenswerte sichern und zwar vor Zugriffen durch die Gesellschaft, durch Gläubiger bzw. dem Insolvenzverwalter. Dies ist nicht nur beim Privatvermögen, sondern in gewissem Rahmen auch beim Betriebsvermögen möglich und sinnvoll. Es erfordert jedoch andere und abhängig von der Art der Vermögenswerte jeweils spezielle Strategien.

1. Verlagerung von Anlagevermögen (Verpachtungsmodell)

Ziel ist der Schutz wichtiger Anlagegüter wie z.B. Grundstücke und Patente für den Fall der Unternehmens-Insolvenz bzw. der Einzelzwangsvollstreckung. Diese sind für die private Vermögensplanung von erheblicher Bedeutung und daher zu sichern – einerlei ob für einen Neustart des Unternehmens unter einem neuen Rechtsträger, für Zwecke einer anderweitigen Vermietung oder eines Verkaufs.

Voraussetzung ist allerdings deren rechtzeitige Verlagerung (aus dem Unternehmen) auf einen anderen Rechtsträger, der diese dann an das Unternehmen verpachtet. Erfolgsentscheidend bei dieser Strategie ist ihre Umsetzung in „guten Zeiten“. Denn insbesondere Übertragungen, die innerhalb von 2 bis 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz vorgenommen wurden, unterliegen der Gefahr der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter. Und erst recht gilt dies für Übertragungen, die sogar erst während der Unternehmenskrise vorgenommen wurden.

Ob der Gesellschafter selbst oder Angehörige Eigentümer des Anlagevermögens werden, ist abhängig von verschiedenen Faktoren: Für den Fall, dass der Gesellschafter der GmbH Eigentümer das Anlagevermögens ist, sieht die Insolvenzordnung noch eine gewisse Verhaftung vor – wenn auch nur in Bezug auf eine zeitlich begrenzte Überlassungspflicht oder der Verhaftung von gezahlten Mieten. Wird das Unternehmensvermögen hingegen von einem Angehörigen gehalten, bestehen solche Probleme grundsätzlich nicht. Allerdings bringt dies die Notwendigkeit mit sich, Vorkehrungen zum Schutz des übertragenen Vermögens im Falle innerfamiliärer Streitigkeiten zu treffen (Säule No. 6). In der Praxis bietet hier der Familienpool oftmals die optimale Lösung.

2. Betriebliche Altersvorsorge zugunsten eines Geschäftsführer-Gesellschafters

Bei der GmbH ist aufgrund steuerlicher Vorteile eine betriebliche Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers verbreitet. Diese kann im Insolvenzfall der Gesellschaft gefährdet sein. Hier sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen – je nach Art und Installation der Altersversorgung (Pensionszusage, Direktversicherung oder Unterstützungskasse etc.).

Bei der Pensionszusage (Direktzusage) erfolgt die Ansammlung des Vermögens intern durch die GmbH, sodass dieses im Insolvenzfall für die Schulden der GmbH haftet. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hat lediglich einen Anspruch gegen die GmbH auf Erfüllung seiner Pensionszusage, der jedoch in die Insolvenzmasse fällt.

  • Vertragliche Absicherungen der Pension zugunsten des Geschäftsführers sind in gewissem Rahmen möglich und auch dringend zu empfehlen.
3. Gesellschafterdarlehen

Ein ähnlicher Absicherungsbedarf ist bei Darlehen der Gesellschafter an die GmbH geboten. Gesellschafter betrachten diese Darlehen zumeist als „ihr“ Vermögen, doch gehen die Darlehensmittel in das Eigentum der GmbH über, sodass formal Unternehmensvermögen vorliegt, das spätestens in der Insolvenz des Unternehmens haftet. Für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen vor der Insolvenz gilt Folgendes:

Die Gesetzesreform des MoMiG 2008 hat die Situation entscheidend zugunsten der Gesellschafter verbessert. Vor 2008 war es dem Gesellschafter gesellschafts- wie insolvenzrechtlich untersagt, in der Krise der Gesellschaft seine Darlehen zurückzuzahlen (Stichwort „kapitalersetzende Darlehen“). Nun unterliegt die Rückzahlung nur noch der Anfechtung in der Insolvenz und im Falle der Einzelzwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz. Die Insolvenzordnung sieht die Anfechtung bei einer Darlehensrückzahlung nun maximal in einem Zeitraum von 1 Jahr vor Antragstellung auf Insolvenzeröffnung vor – von Sonderfällen der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung abgesehen.

  • Folge: Diese klare Fristenregelung ermöglicht in der Praxis die Steuerung und Sicherung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen.