Vermögensschutzkonzepte für Unternehmer
6 strategische Säulen: Säule No. 5
Steueroptimierung
Vermögensschutz verlangt bestimmte zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Strukturen. Diese gilt es auch steuerlich umzusetzen. Die komplexen steuerlichen Vorschriften stellen besonders hohe Hürden dar, die leicht zu Fehlern und ungewollten steuerlichen Risiken für Unternehmen und Gesellschafter gleichermaßen führen. Ein Vermögensschutz-Konzept ist daher nur dann vollständig, wenn es Steuerrisiken erkennt und vermeidet.
Gerade die Vermögenssicherung im Familienkontext hat ganz spezifische steuerliche Problemstellungen: Es gilt, die Möglichkeiten steuerlicher Vorteile im Familienrahmen auszuschöpfen und zugleich steuerliche Risiken – speziell bei Vermögensübertragungen und bei Familiengesellschaften – zu minimieren. Wichtige steuerliche Bereiche sind:
1. Angehörigenverträge
Kernelement des Vermögensschutzes ist die Gestaltung des Beziehungsgeflechts zwischen Unternehmen einerseits und Unternehmer/Gesellschafter bzw. seinen Angehörigen andererseits. Überdies lassen sich hierbei zusätzlich auch zahlreiche Steuereinsparungen generieren, was solche eine Gestaltungen in der Praxis besonders attraktiv macht.
Grundsätzlich sind Verträge zwischen Angehörigen wie unter fremden Dritten möglich und steuerlich anzuerkennen. Wegen der steuerlichen Missbrauchsgefahren im Vergleich zu Vertragsabschlüssen zwischen Fremden sind für eine steuerliche Anerkennung jedoch besonders strenge Anforderungen zu erfüllen hinsichtlich: Zeitpunkt, Form, Inhalt und Art der Vereinbarung, Angemessenheit der Gegenleistung sowie hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung. Beispiele für solche Verträge sind Pacht-/Miet-, Arbeits-, Geschäftsführer- Darlehens-, Kauf-, Gesellschaftsverträge.
2. Risiken in der Unternehmensstrukturierung
Gesellschaftsstrukturen in ihrer reinen Ausprägungsform (GmbH bzw. KG) kommen in der Realität aus Gründen der Haftungsvermeidung und der Steueroptimierung immer seltener vor. Im Mittelstand sind die GmbH & Co. KG sowie die so genannte Betriebsausspaltung weit verbreitet. Bei letzterer ist das Unternehmen in eine Besitzgesellschaft, in deren Eigentum die wertvollen Betriebsgrundlagen stehen, sowie eine Betriebsgesellschaft aufgespaltet.
Dies bringt die Entstehung hybrider und steuerlich komplexer Strukturen mit sich (Betriebsaufspaltung, Sonderbetriebsvermögen, etc.). Während das Steuerrecht danach trachtet, das an den Betrieb verpachtete Vermögen wie Betriebsvermögen zu behandeln, strebt der Unternehmer unter Ausnutzung zulässiger Gestaltungsmöglichkeiten dessen Behandlung als steuergünstiges Privatvermögen an.
Vor diesem Hintergrund können scheinbar rein zivilrechtlich anmutende Maßnahmen wie der Erwerb oder die Übertragung von Immobilien, Gesellschaftsanteilen, Vererbungen etc. aus steuerlicher Sicht einem „Eingriff am offenen Herzen“ nahe kommen, ohne dass dieses von den Beteiligten immer erkannt wird.
3. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei der GmbH
Bei der GmbH gibt es im Unterschied zu den Personengesellschaften (KG; GmbH & Co. KG) eine steuerliche Sonderproblematik: Hier unterliegen die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern/Angehörigen in steuerlicher Hinsicht speziellen Anforderungen. Der Grund hierfür ist: Eine GmbH stellt anders als eine Personengesellschaft als juristische Person ein gesondertes Steuersubjekt dar. Von daher fordert das Gesetz bei Vermögensminderungen bei der GmbH, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis und nicht in einem echten Leistungsaustausch haben, eine steuerliche Korrektur – und zwar in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das kann sowohl bei der Gesellschaft als auch den Gesellschaftern zu höheren Steuern führen. Von den strengen Formvorschriften und Fremdvergleichsgrundsätzen betroffen sind in der Praxis insbesondere Geschäftsführer-Dienstverträge, Pensionsverträge, Pachtverträge und Darlehensverträge mit dem beherrschenden Gesellschafter bzw. nahestehenden Personen.
- Dieses Steuerrisiko speziell bei der GmbH wird sowohl bei der Wahl der Unternehmensform wie auch im laufenden Betrieb der GmbH häufig unterschätzt. Bei Betriebsprüfungen von GmbHs stützen sich nicht selten große Teile des Mehrergebnisses auf verdeckte Gewinnausschüttungen.
4. Vermeidung von Erbschaftssteuer
Ab einer gewissen Größenordnung drohen im Falle unentgeltlicher Vermögensübertragungen innerhalb der Familie Schenkungs-/Erbschaftssteuerzahlungen. Allerdings ist angesichts der oftmals erheblichen Größe der übergehenden Vermögen das Erbschaftssteueraufkommen relativ gering. Grund hierfür sind zum einen die hohen Freibeträge sowie diverse Steuerbefreiungen, mit denen das Erbschaftssteuerrecht immer wieder Besteuerungslücken eröffnet.
Zum 01.01.2009 ist ein neues Erbschaftssteuergesetz in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht das alte Gesetz wegen einer undifferenzierten Bevorzugung von Immobilien und Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt hat. Dadurch hat sich das System der Begünstigungen geändert:
Die persönlichen Freibeträge belaufen sich auf 500.000 Euro zwischen Ehegatten und 400.000 Euro je Kind nach jedem Elternteil jeweils alle 10 Jahre. Damit lassen sich durch über einen längeren Zeitraum gestreckte vorweggenommene Erbfolgen hohe Freibeträge ausschöpfen.
Nach neuerem Recht wird bei Übertragungen unter Ehegatten zu Lebzeiten und unter eingeschränkten Bedingungen auch bei der Vererbung an den Ehegatten oder die Kinder die Übertragung des Familienheims ganz oder teilweise von der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer freigestellt (ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag)
Die steuerlich größten Chancen, aber auch Risiken bestehen jedoch beim Betriebsvermögen, und zwar durch die Regelverschonung von 85 % bzw. die Optionsverschonung von 100 %. Entscheidend für die Gewährung einer dieser beiden Steuerbefreiungen ist – neben anderen Voraussetzungen – die Höhe des schädlichen Verwaltungsvermögens in Relation zum Wert des Betriebes. Beträgt dieses maximal 50 %, (10 %) wird 85 % (100 %) des gesamten Betriebsvermögens, wird es von der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer freigestellt. Dabei gilt das „Alles-oder-Nichts“ Prinzip: Beträgt das Verwaltungsvermögen 51 %, unterliegt das gesamte Betriebsvermögen der vollen Besteuerung.
Dieses Risiko sollte in Form eines Verwaltungsvermögenstests laufend – der Tod kündig sich selten an! –, jedoch spätestens vor einer vorweggenommen Erbfolge überprüft werden. In diesem System eröffnen sich für den Unternehmer auch Gestaltungschancen z.B. dadurch, dass Barvermögen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen etc. nicht als Verwaltungsvermögen gelten.
- So kann es gelingen, die Übertragung von Barvermögen etc. durch Einlage in den Betrieb zu 85 % oder gar 100 % steuerfrei zu stellen!
