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Vermögensschutzkonzepte für Unternehmer
6 strategische Säulen: Säule No. 1

Privatvermögen & Schutz vor betrieblicher Haftung

Ziel ist der strategisch geplante Schutz privater Vermögenswerte vor Gläubigerzugriffen und Vollstreckungen aufgrund betrieblicher Risiken. Die Asset Protection hat in den USA wegen der bekanntlich hohen Haftungsrisiken für Unternehmer eine lange Tradition. Auch in Deutschland gewinnt diese Sparte angesichts der auch hierzulande steigenden Haftungsrisiken für Gewerbetreibende und Freiberufler zunehmend an Bedeutung.

Nachfolgend werden die Kernpunkte einer Haftungsschutzstrategie nach deutschem Recht dargestellt. Es empfiehlt sich ein abgestuftes Vorgehen in drei Schritten:

1. Vermeidung persönlicher Haftungen

Das Haftungsschutzmodell GmbH bietet in der Praxis oft nur eine Scheinsicherheit. Das hat verschiedene Ursachen. Zum einen gibt es eine regelrechte Phalanx von gesetzlichen Haftungsnormen, die bei Pflichtverletzungen eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bzw. Gesellschafters und damit den Zugriff auf sein Privatvermögen begründen können. Zum anderen droht die Gefahr, dass Gesellschafter bei Krediten an die Gesellschaft vertraglich die Haftung für die Kredite übernehmen.

1.1 Vermeidung gesetzlicher Haftungen
Die gesetzlichen Haftungsnormen treffen vor allem den Geschäftsführer. Dieser sollte daher mit der generellen Struktur der Haftungsnormen vertraut sein.

  • Die Vermeidung der persönlichen Haftung durch eine Befolgung der gesetzlichen Normen nimmt daher einen hohen Stellenwert ein. Bei den Haftungstatbeständen wird wie folgt unterschieden:Außenhaftung, wie z.B.
    persönliche Haftung gegenüber Geschäftspartnern aufgrund der Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen; deliktische Haftung bei schuldhafter Verletzung von Rechtsgütern bzw. Schutzgesetzen; Produkthaftung:
    Beispiel: 
Geschäftsführer weist Arbeitnehmer A an, das chlorhaltige Wasser in den Bach abzuleiten, wodurch die dem B gehörenden Fische sterben bzw. er greift trotz Kenntnis der Gefahr nicht ein (lässt ein giftiges Lederspray weiter vertreiben).
    im Insolvenzfall gegenüber Insolvenzverwalter und Geschäftspartnern bei verspäteter Anmeldung der Insolvenz sowie Geldauszahlungen
    bei Nichterfüllung steuerlicher Pflichten (bei Lohn-, Umsatz-, Körperschaftssteuer etc.)
    bei Nichtabführung von Sozialabgaben
    bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung (z.B. eines Lieferanten durch Schwarzgeschäfte)Innenhaftung
    Betrifft die Haftung gegenüber der GmbH sowie gegenüber Gesellschaftern bei Verletzung interner Pflichten aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsführervertrag. Diese Ansprüche können andere (Minderheits-)Gesellschafter oder Gläubiger der GmbH, die einen Titel gegen die GmbH im Wege der Zwangsvollstreckung erworben haben, geltend machen.

1.2 Vermeidung vertraglicher Haftungen
Neben dinglichen Sicherungen verlangen Banken bei der Kreditvergabe an eine GmbH in der Regel zusätzliche persönliche Sicherheiten seitens der Gesellschafter. Ins Auge fallen zumeist noch vom Geschäftsführer geforderte Bürgschaften für Betriebskredite. Weniger bekannt – weil meist überlesen und daher umso tückischer – sind persönliche Rückzahlungsverpflichtungen, die der Gesellschafter im „Kleingedruckten“ anlässlich der Hingabe von Grundbuchsicherheiten eingeht. Ebenso weitgehend wie problematisch sind auch Bürgschaften des Ehepartners.

  • Eine genaue Überprüfung der Kreditunterlagen und – bei bereits hingegebenen Sicherheiten -Verhandlungen mit den Banken über eine Limitierung der Sicherheiten sind daher dringend geboten.

1.3 Vermeidung sonstiger Haftungen
Daneben existieren teilweise kaum bekannte sonstige Durchbrechungen der Haftungsbeschränkung, speziell im Falle der Betriebsaufspaltung.

Fazit: Die Fülle möglicher Haftungsnormen ist kaum noch überschaubar. Die Einhaltung dieser Normen ist überdies vielfach problematisch (Welcher Gesellschafter-Geschäftsführer zieht in der Krise rechtzeitig die Notbremse und meldet Insolvenz an?). Auch gegen die Hingabe von persönlichen Sicherheiten gegenüber Banken kann sich der Gesellschafter oftmals nicht wehren.

  • Weitere Strategien (unten 2., 3.) zur Vermeidung der persönlichen Haftung sind daher für Geschäftsführer/Gesellschafter erforderlich und im Grunde auch unumgänglich.
2. Schaffung von pfändungsfreiem Vermögen beim Unternehmer

Soweit möglich, sollte pfändungsfreies Vermögen in der Person des Unternehmers aufgebaut werden, da Übertragungen auf Angehörige (s.u. 3.) dadurch überflüssig werden. Allerdings sind die Möglichkeiten hierfür sehr beschränkt. So genießen z.B. private bzw. betriebliche Rentenansprüche des Unternehmers sowie Lebensversicherungen für die Altersvorsorge, anders als in Ländern wie der Schweiz und Lichtenstein, keinen Pfändungsschutz – von der bescheidenen Ausnahme des § 850 c ZPO einmal abgesehen.

  • Daraus folgt als ein dritter wesentlicher Aspekt der Haftungsschutzstrategie:
3. Installierung „Haftungsschutzmodell Familie“

Als ultimative Sicherungsstrategie bietet sich eine Trennung von Vermögen und Haftung an, d.h. die Verlagerung von Vermögenswerten auf Familienangehörige, einen Familienpool oder eine Familienstiftung. Diese Strategie funktioniert beim Privatvermögen wie auch beim verpachteten Unternehmensvermögen. Bei letzterem lassen sich zusätzlich ggf. auch noch steuerliche Effekte erzielen (vgl. Säule No. 5).

Zu beachten ist allerdings Folgendes: Vermögensübertragen innerhalb der Familie sind nur als Langzeitstrategie geeignet, denn: Die Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie kurz vor oder unmittelbar in der Unternehmenskrise sind vom Insolvenzverwalter oder Gläubiger anfechtbar und können im Extremfall auch strafbar sein. Weiter erfordert die Installierung eines solchen Haftungsschutzmodells interne Absicherungen im Familienrahmen (vgl. Säule 6).