Vermögensschutzkonzepte für Unternehmer
6 strategische Säulen: Säule No. 2
Privatvermögen & Schutz vor Anlage- und Kapitalmarktrisiken
Privatvermögen unterliegt – neben der Haftung für betriebliche Risiken (Säule 1) – ganz eigenen Gefahren in Form von Anlage- und Kapitalmarktrisiken. Die Anlageentscheidung vollzieht sich im so genannten „magischen Dreieck“ zwischen Sicherheit, Rentabilität und Liquidität. Ggf. können weitere Kriterien wie Steuervorteile, Umweltaspekte etc. verfolgt werden. Beim Sicherheitsaspekt ist zwischen klassischen Kapitalmarktrisiken (z.B. Marktrisiko) und allgemeinen Hintergrundrisiken (z.B. rechtliche Risiken) zu unterscheiden.
Die meisten Anleger haben die Markt- und Kursschwankungsrisiken, die mit ihren Anlagen verbunden ist, inzwischen verinnerlicht – nicht zuletzt dank der starken Schwankungen der Aktienmärkte. Doch rücken immer mehr die rechtlichen und/oder konstruktiven Risiken der einzelnen Kapitalanlagen in den Blickpunkt. Grund hierfür: der Absturz bislang als sicher geltender Anlagesegmente seit der Finanzkrise 2008. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an die Entwertung der Lehmann-Zertifikate, den plötzlichen Absturz der Geldmarktfonds und der offenen Immobilienfonds – Anlagesegmente, die bis dahin als schwankungsarm und sicher galten.
Der Punkt bei den rechtlich-konstruktiven Anlagerisiken ist: Wenn sie eintreten, wird der Anleger meist „kalt erwischt“, das Schadenspotenzial ist oftmals beträchtlich. Berater wie Anleger gleichermaßen schätzen solche Risiken, die als worst case einen Totalverlust zur Folge haben, zumeist falsch/zu gering ein. Die Finanzkrise 2008 hat daher bei vielen Anlegern einen Paradigmenwechsel hinsichtlich der Risikobewertung bewirkt. Unternehmer sind zudem zu besonderer Vorsicht aufgerufen – nicht zuletzt deswegen, weil Anlage- und Unternehmenskrisen oft parallel auftreten und die Gefahr gegenseitiger Verstärkung gegeben ist.
Was die steuerlichen Aspekte einer Anlage betrifft, besteht häufig die Gefahr einer Übergewichtung der Steuervorteile gegenüber den realwirtschaftlichen Faktoren der Anlagen (s.u. Immobilien und Finanzierungen über Lebensversicherungen).
Hinweis:
Diese Ausführungen stellen keine Anlageempfehlung dar! Eine solche kann nur individuell durch einen Anlageberater erfolgen. Die rechtliche Sicherheit der Anlage stellt lediglich ein Kriterium unter vielen für die Anlagenentscheidung dar. Nur in Ausnahmesituationen kann eine einseitige Gewichtung von Anlagekriterien sinnvoll sein. Beispiel: Bargeldbevorratung auf dem Höhepunkt der Finanzkrise 2008.
Grundlegend für die Einteilung der Anlagen ist die Unterscheidung zwischen Forderungswerten und Sachwerten.
1. Forderungswerte (Anleihen)
Forderungswerte (Anleihen, Zertifikate etc.) gewähren kein Recht am Vermögensgegenstand selbst, sondern beinhalten nur das Versprechen eines Schuldners auf Leistung von Geld oder Lieferung eines Gegenstandes. Ihrer rechtlichen Konstruktion immanent ist das Risiko, dass der Schuldner nicht zahlt oder nicht zahlen kann (Insolvenz).
Geldforderungen (Anleihen) unterliegen im Falle einer (Hyper-)Inflation der Entwertung.
In Zeiten deflationärer Entwicklung drohen dagegen vollständige Zahlungsausfälle durch Banken-Insolvenzen – und neuerdings auch durch Staatsinsolvenzen. Einen Sonderstatus beim Ausfallrisiko genießen Einlagen bei Banken durch gesetzlich vorgeschriebene Einlagesicherung in Höhe von 100.000 Euro je Anleger und Bank.
2. Sachwerte
Sachwerte gewähren demgegenüber ein unmittelbares Recht an der Sache und haben kein Gegenparteirisiko. Allerdings können sich hier – soweit sie nicht physisch direkt vom Eigentümer gehalten werden – aus der Beteiligungsform wiederum neue rechtliche Risiken ergeben.
Ein typisches Beispiel hierfür sind Immobilien, bei welchen es ein breites Spektrum von Beteiligungsformen gibt: Einzeleigentum, Miteigentum, private Gesellschaft (z.B. GbR), WEG (Wohnungseigentumsgemeinschaft), offener oder geschlossener Fonds, Aktien, Reits usw. Vor- und Nachteile dieser Konstruktionen sind sorgfältig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen.
Eine weitere problematische Sichtweise des Immobilien-Anlegers ist seine häufige Überbetonung steuerlicher Aspekte gegenüber Rentabilitätsgesichtspunkten. Beispiele hierfür: die Bauherrenmodelle in den 1980er und 1990er Jahren, Ostimmobilien in den 1990er Jahren und jüngst die sogenannten Schrottimmobilien.
Rohstoffe bieten – mit Ausnahme der Edelmetalle – das Problem, dass sie in der Regel vom Anleger nicht physisch gehalten werden können. Bei Sondermetallen/Seltenen Erden gibt es mittlerweile einige Anbieter, die diese für den Anleger in einem Zollfreilager deponieren. Ansonsten lassen sich Rohstoffe vom Anleger nur in Form von schuldrechtlichen Ansprüchen halten – entweder als Future (Lieferanspruch) an den Terminbörsen oder als Zertifikat mit dem Anspruch auf Geldausgleich. Bei Metallen finden sich mittlerweile vielfach auch Einkaufsgemeinschaften, die z.B. in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts organisiert sind. Auch hier ist eine physische Beteiligung – allerdings über eine Gesellschaft – gegeben. (zu Rohstoff-Fonds vgl. unten unter Fonds.)
Eine Sonderstellung nimmt Bargeld ein. Es ist zwar kein Sachwert, hat jedoch einen Besitzwert, der bestimmt wird von seiner Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel. Der Unterschied zu Bankeinlagen, die lediglich Forderungen auf Auszahlung von Bargeld darstellen, zeigt sich im Falle eines Banken-Runs.
3. Fonds
Die wichtigste Unterscheidung bei dieser Anlageform ist die zwischen offenen (Investmentfonds) und geschlossenen Fonds.
Das Recht der offenen Investmentfonds ist im Investmentgesetz geregelt. Dieses regelt insbesondere auch die Anlegerrechte. Investmentfonds nach deutschem Recht oder deutschem Recht vergleichbar bilden Sondervermögen, das vom Vermögen des Fonds-Initiators getrennt ist. Die Kundengelder sind daher in der Insolvenz geschützt. Investmentfonds nach deutschem Recht stellen daher keine klassischen Forderungsrechte wie Zertifikate dar, sondern ein Beteiligungsrecht. Sie sind insoweit den Sachwerten vergleichbar.
Auch sind diese Fonds grundsätzlich frei handelbar. Ausnahme: In Krisensituationen kann der Fonds geschlossen werden, d.h. es erfolgen keine Auszahlungen mehr an den Anleger. Diese Situation hatte sich in letzter Zeit in großem Umfang bei den offenen Immobilienfonds verwirklicht.
Nach dem deutschem Investmentgesetz dürfen Investmentfonds keine Rohstoffe bzw. Edelmetalle halten. Die auf dem Markt befindlichen Edelmetall-Fonds (ETF, ETC) gewähren entweder nur einen schuldrechtlichen Lieferanspruch (XETRA Gold) oder aber sind solche nach ausländischem Recht (Edelmetallfonds der Züricher Kantonalbank), bei welchem Sondervermögen und damit eine direkte Beteiligung am Sachwert gegeben ist.
Dagegen unterliegen geschlossene Fonds keinem speziellem Anlegerschutzgesetz. Sie werden vielmehr von den Initiatoren nach eigenen Vorstellungen und Zielsetzungen ausgestaltet. Der Anleger wird mit seiner Beteiligung Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, einer KG oder einer atypisch stillen Beteiligung. Damit ist er ausgestattet mit umfassenden Gesellschafterrechten, und vor allem Pflichten! Diese Pflichten werden vorab vom Initiator im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Für den Anleger sind sie oft kaum überschaubar.
Das Verlustrisiko kann im Endeffekt weit über die eingegangene Beteiligung hinausreichen, z.B. wenn der Anleger mit Gesellschaftsvertrag eine Nachschuss-Verpflichtung eingegangen ist.
Geschlossene Fonds stellen der Sache nach oft unternehmerische Anlagen dar – mit allen damit verbundenen Markt- und Management-Risiken! Für welchen Anleger ist die Kalkulation z.B. eines Windkraft-Fonds mit allen Konsequenzen nachvollziehbar? Betriebskosten, Windausbeute, Einspeisungssicherheit etc. – dies alles letztlich für den Anleger nicht exakt nachvollziehbare Größen. Ein weiteres Problem geschlossener Fonds: Steuervorteile sind nicht immer gesichert.
Fazit: Die Emissionsprospekte weisen zwar die Risiken meist „korrekt“ aus, werden aber aufgrund ihrer Länge und ihrer formalen juristischen Sprache von Durchschnittsanleger nicht gelesen.
4. Zertifikate
Zertifikate sind typische Forderungswerte, auch wenn die Anlage, die den Kurs des Zertifikats bestimmt, auf einen Sachwert lautet. Das Bonitätsrisiko des Schuldners wird hier auch als Emittentenrisiko bezeichnet. Oft ist Emittent nicht die Bank oder eine Fondsgesellschaft selbst, sondern eine Tochtergesellschaft, z.B. eine GmbH mit 25.000,- Euro Stammkapital bei einem Fondsvolumen in Milliardenhöhe. Das Risiko für im Emissionsprospekt lapidar wie folgt kommentiert:
„Das haftende Stammkapital der Emittentin beträgt 25.000,00 EUR. Daher ist der Anleger durch einen Kauf der Aktienzertifikate im Vergleich zu einer Emittentin mit einer deutlich höheren Kapitalausstattung einem wesentlich größeren Bonitätsrisikoausgesetzt.“
Ferner sind die Zertifikats-Bedingungen unbedingt zu beachten. Es ist zu klären, unter welchen Bedingungen der Emittent das Zertifikat zurücknimmt. So ist z.B. bei Vorsorgezertifikaten eine Rückgabe grundsätzlich nur bei Fälligkeit vorgesehen. Üblich sind auch Formulierungen, wonach der Emittent sich nur verpflichtet, „unter gewöhnlichen Marktbedingungen“ Preise zu stellen. Die Folge: Bei größeren Marktbewegungen können sie den Handel auch schon einmal aussetzen. Bei Kündigung kann der Rückzahlungswert ggf. nach freiem Ermessen geschätzt werden.
Fazit: Emissionsprospekte stellen die juristischen Risiken zwar meist „korrekt“ dar, sind aber aufgrund ihrer Länge (teilweise bis 100 Seiten) und juristische Sprache für den Anleger kaum lesbar.
5. Kapitalbildende Lebensversicherungen (LV)
Weithin bekannt ist inzwischen das Marktrisiko, dass Auszahlungen von LV hinter den prognostizierten Beträgen zurückbleiben können. Weniger bekannt sind die konstruktiven Schwächen der LV – darin denen der offenen Immobilienfonds vergleichbar.
Zwar sind LV grundsätzlich fungibel, also jederzeit veräußerbar oder kündbar. Dieses System funktioniert jedoch nur dann, wenn lediglich einzelne Anleger von diesem Recht Gebrauch machen. Entsteht in Krisenzeiten ein Run auf LV und kündigt eine größere Anzahl von Anlegern, kollabiert die Fähigkeit zur Auszahlung auf Seiten der LV-Unternehmen.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber mit § 89 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Vorsorge getroffen, wonach die Aufsichtsbehörde im Falle einer systemischen Krise berechtigt ist, alle Arten von Zahlungen seitens der LV zeitweilig zu verbieten und Leistungen herabzusetzen. Ungeachtet dessen ist der Versicherungsnehmer jedoch weiterhin zur Einzahlung seiner laufenden Beiträge verpflichtet („Auszahlungstop mit Einzahlungspflicht“!).
Diese Problematik ist nicht nur theoretischer Natur! Letztlich geht es bei der aktuellen Rettung der Banken und Staaten immer auch um die Rettung der LV, da ihr Vermögen im Schnitt zu 85 % aus Kapitalforderungen schwerpunktmäßig gegen Banken und Staaten besteht.
http://wissensmanufaktur.net/media/pdf/SmartInvestor6-2011-S-22-24.pdf
6. Finanzierung mit Lebensversicherungen (LV) & Kredit in Schweizer Franken (CHF)
Bevor 2004 die Steuerfreiheit der LV abgeschafft wurde, war speziell die Finanzierung von Anschaffungskrediten über LV ein beliebtes Steuersparmodell. Hierbei zahlt der Anleger auf seinen Finanzierungskredit nur die Zinsen, ohne dass er zunächst getilgt wird. Stattdessen erfolgen Einzahlungen in eine LV, mit deren Auszahlung am Ende der Laufzeit der Kredit auf einen Schlag getilgt werden soll. Dadurch bleibt die Höhe des Kredits und damit der steuerlich abzugsfähigen Zinsen über die gesamte Laufzeit hinweg gleich. Die Kredite selbst wurden oft mit kurzer Laufzeit und zinsgünstig in Schweizer Franken aufgenommen.
In dieser Mischung aus Steuersparmodell und Zinsoptimierung akkumulieren sich die Risiken. Der Anleger agiert quasi als „wandelnder Hedgefonds“. Folgende Risiken können auftreten:
- Kürzungen der Auszahlungen der LV (bereits teilweise eingetreten)
- Wertverlust der Immobilie
- Anstieg der CHF und damit Verteuerung der Kreditrückzahlung (bereits eingetreten)
- Anstieg der Zinsen.
