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Vermögensschutzkonzepte für Unternehmer
6 strategische Säulen: Säule No. 4

Gesellschafterstrategien:
Schutz vor Risiken aus der Gesellschaftersphäre

Gesellschaften bergen – wenn auch in der täglichen Praxis häufig verdrängt – latentes Konfliktpotenzial für die Gesellschafter. Dies geht so lange gut, bis sich unvorhergesehene Situationen (Scheidung, Tod eines Gesellschafters) oder ernsthaften Gesellschafter-Konflikte ereignen. Bezeichnend für dieses Konfliktfeld ist, dass es ein enormes Schadenspotenzial für Gesellschaft Gesellschafter birgt.

In rechtlicher Hinsicht sollte vor allem im Gesellschaftsvertrag Vorsorge getroffen werden. Es verwundert, wie häufig dieser ein stiefmütterliches Dasein führt: In der Praxis wird vielfach auf Musterverträge ohne Anpassung an die individuellen Gegebenheiten der Gesellschaft zurückgegriffen. Oder es wird die vertragliche Angleichung an veränderte Umstände versäumt. Nicht selten weicht die faktische Handhabung in vielen Gesellschaften auch schlicht vom niedergelegten Vertrag ab.

Zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Unternehmens und zur Abwehr von Schaden von den Gesellschaftern sollten vor allem folgende Komplexe und Konfliktfelder durch individuelle Reglungen im Gesellschaftsvertrag antizipiert werden:

1. Mechanismen zur Beseitigung von Konflikten unter Gesellschaftern

Konflikte zwischen Gesellschaftern gibt es immer wieder. Sie gefährden im Extremfall – sei es, dass einer der Gesellschafter den anderen hintergeht oder sei es, dass er eine Blockadehaltung einnimmt – Gesellschaft wie Gesellschafter-Vermögen gleichermaßen. Aus rechtlicher Sicht sollte Vorsorge durch vorausschauende Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden, wobei eine Strukturierung nach Gesellschaftstypus – unabhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform – das Gegebene ist.

Gesellschaft mit einem Mehrheitsgesellschafter
Unumgänglich ist hier eine konsequente Ausrichtung des Gesellschaftsvertrages an den Interessen eines Mehrheitsgesellschafters (klare Macht- und Entscheidungsstrukturen). Nichts schlimmer, als wenn der Mehrheitsgesellschafter durch einen Blick in den Gesellschaftsvertrag plötzlich feststellen muss, dass sich bestimmte Maßnahmen in der Gesellschaft oder auf Gesellschafterebene (Verkauf seiner Anteile etc.) doch nicht ohne Zustimmung des Mitgesellschafters umsetzen lassen.

Besonders heimtückische Fallstricke: gesetzliche Stimmrechtsausschlüsse. 
So hat z.B. ein GmbH-Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn er durch Beschlussfassung entlastet wird sowie bei Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.
Beispiel: Das Betriebsgrundstück gehört Vater V und ist an die GmbH V+S verpachtet. Gesellschafter der GmbH sind V und der Sohn S. Bei einem Gesellschafterbeschluss der GmbH über eine Verlängerung des Pachtvertrages darf V nicht mit stimmen, d.h. dies entscheidet S alleine.

Gesellschaften mit zwei gleichberechtigten bzw. mehreren nicht beherrschenden Gesellschaftern
Zielsetzung hier muss sein, Mechanismen zur Konfliktbeseitigung (Beirat etc.) zu schaffen.

2. Vorsorge für Fälle des Ausscheidens von Gesellschaftern/Liquiditätssicherung

Durch Wechselfälle des Lebens kann es zu einem plötzlichen (Todesfall) oder einem geregelten Ausscheiden (Krankheit) eines Gesellschafters kommen. War dieser zugleich auch Geschäftsführer, stellt sich – vor allem bei kleineren Unternehmen – die Frage, ob die Erben (Ehefrau, Kinder) gegen Abfindung ausscheiden können bzw. gar müssen. Gerade wenn die Erben nicht im Unternehmen tätig sind, sind aufgrund divergierender Interessen Konflikte vorprogrammiert.

Ferner ergibt sich die Problematik, unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter freiwillig aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Der Punkt ist: Das Ausscheiden zieht in der Regel zwingend eine Abfindung nach sich. Dies wiederum kann zu erheblichen Liquiditätsbeeinträchtigungen der Gesellschaft führen. Abfindungseinschränkungen werden vom Gesetz – allerdings nur begrenzt -zugelassen. Diese Spielräume gilt es zu nutzen.

Zu Liquiditätsabflüssen kann ebenfalls eine Scheidung ohne Ehevertrag führen. Für all diese Fälle sollte Vorsorge getroffen werden:

Scheidungsfall
Problem: Zugewinnausgleich
Lösung: Vorsorge auf privater Ebene des Gesellschafters durch Ehevertrag

Todesfall
Problem: Pflichtteilsansprüche nicht berücksichtigter naher Angehöriger, Erbschaftssteuer
Lösung: Vorsorge auf Gesellschafterebene durch Pflichtteilsverzicht, Planung Erbschaftssteuer

Fall des freiwilligen Ausscheidens oder Ausschlusses eines Gesellschafters aufgrund von Pflichtverletzungen
Problem: Überhöhte Abfindung
Lösung: Vorsorge auf Ebene des Gesellschaftsvertrages durch moderate Abfindungsregelungen

3. Reglungen zur Aufrechterhaltung des Familiencharakters von Familiengesellschaften

Familiengesellschaften haben oftmals den Wunsch, den Familiencharakter einer Gesellschaft aufrechtzuerhalten bzw. das Gleichgewicht zwischen mehreren Familienstämmen auszubalancieren. Der Gesellschaftsvertrag kann nach solchen Zielen ausgerichtet und strukturiert werden:

Gesellschafter sind Mitglieder eines Familienstamms

Häufige primäre Zielsetzung: Aufrechterhaltung des Familiencharakters der Gesellschaft durch Regelungen in folgenden Bereichen:

  • Klare Macht- und Entscheidungsstrukturen
  • Vinkulierungsklauseln (kein ungewollter Eintritt familienfremder Dritter)
  • Güterstandsklauseln (Möglichkeit, Nachfolgern/Kindern aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn sie keinen Güterrechtsvertrages mit ihrem Ehepartner abschließen)
  • Vererbungsklauseln (an wen sind Aneile vererbbar? Bei Vererbung an Ehegatten: Problem einer neuen Partnerschaft und Konflikte mit Kindern)
  • Kündigungs- und Abfindungsklauseln

Gesellschafter aus mehreren fremden Familienstämmen
Hier kann eine Strukturierung des Gesellschaftsvertrages nach Familienstämmen angebracht sein:

  • Stimmrechte separat nach Stämmen
  • Übertragung Anteile nur im Familienstamm
  • Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Geschäftsführers eines Stamms (z.B. durch Tod):Beispiel: An einer GmbH sind Gesellschafter aus zwei Familienstämmen mit jeweils zusammen 50 % beteiligt. Der Geschäftsführer eines Familienstamms stirbt, der Familienstamm hat jedoch in der Gesellschafterversammlung nicht die Mehrheit (nur 50 %), um aus oder für den Stamm einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. In der Folge leitet der Gesellschafter des anderen Familienstamms die Gesellschaf allein, was diesen in die Lage versetzt, den Stamm des verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers von Informationen abzuschneiden und finanziell ausbluten zu lassen.