Übergabeverträge in der Familie

Ein zentrales Thema bei der Organisation des Familienvermögens ist die rechtliche Zuordnung des Vermögens innerhalb der Familie. Speziell die Generationennachfolge, der Vermögens- bzw. Insolvenzschutz sowie die Erreichung steuerlicher Ziele können die Übertragung von Vermögensteilen auf bestimmte Familienmitglieder gebieten.

In der Praxis beobachte ich immer wieder, dass den gemeinhin gehandhabten Praktiken der Vermögenszuordnung und -übertragung  selten ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt.

So werden Ehegatten meist Miteigentümer privater Immobilien und speziell der eigenen Wohnimmobilie – meist aus Gründen einer „gerechten Vermögensverteilung“ in der Familie.  Dabei wird übersehen, dass in Bezug auf den Anteil des Unternehmerehegatten eine Verhaftung für unternehmerische Risiken und Schulden gegeben ist, sodass im Falle der Unternehmensinsolvenz das private Eigenheim gefährdet ist.

Weit verbreitet sind auch gemeinschaftliche Bankkonten von Ehegatten, die meist auf Vorschlag der Bank bzw. aus Praktikabilitätsgründen eingerichtet werden. Nicht bedacht werden dabei schenkungssteuerliche bzw. familienrechtliche Konsequenzen. Speziell die Übertragung größerer Summen von einem Ehepartner auf ein Gemeinschaftskonto ohne spezielle Vereinbarung kann Schenkungssteuer auslösen.

Vermögensübertragungen in der Familie sollten daher nur im Rahmen einer sinnvollen Gesamtstrategie vorgenommen werden. Dabei können o.g. Vorgaben eine scheinbar widersprüchliche rechtliche Zuordnung von Vermögen gebieten. So kann im o.g. Beispielsfall der Gemeinschaftskonten trotz schenkungssteuerlicher Problematiken die Anlage von Spargeldern auf einem Konto des nicht haftungsgefährdeten Ehegatten sinnvoll sein, um Haftungen aus dem Betrieb vorzubeugen. Andererseits kann die Übertragung Schenkungssteuer auslösen. Hier sind ggf. kreative Lösungen über Gesellschaften bzw. Treuhandkonstruktionen gefragt.

Im Falle einer Scheidung bereitet die Rückforderung von übertragenen Vermögenswerten  erhebliche Probleme. Eine Rückforderung der übertragenen Gegenstände ist in der Regel nur möglich, wenn eine solche speziell, z.B. im Übertragungsvertrag, vereinbart wurde.

Beratung: Bei Übertragungsverträgen ist die individuelle Ausarbeitung und Sicherung der Belange des Übergebers und der Familie eine der zentralen Aufgaben. Bei der vorweggenommenen Erbfolge soll meist die generationsübergreifende Übertragung des Familienvermögens an Blutsverwandte unter Ausschluss der Schwiegerkinder sichergestellt werden (s.u.).

Weiterführende Hinweise

Das rechtliche Instrument für die Umsetzung der gewünschten Zuordnung und Gestaltung des Familienvermögens sind Übertragungsverträge. Durch regelmäßige vorweggenommene Erbfolgen zu Lebzeiten können zudem die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer im 10-Jahres-Zyklus ausgenutzt werden. Dabei gibt es verschiedene Typen von Übertragungsverträgen, je nachdem, welche Rechte sich der Übergeber vorbehalten will.

Soll wirtschaftlich zunächst alles beim Alten bleiben, d.h. der Übergeber möchte nach wie vor alle Erträge, Lasten und Kosten haben, bietet sich eine Übertragung  gegen Vorbehalt des Nießbrauchs, d.h. der Nutzungen, an. Aus Gründen der Erbschaftssteuerersparnis werden vor allem Immobilien gerne gegen Vorbehaltsnießbrauch übertragen. Dieser hat durch die Erbschaftssteuerreform 2009 stark an Attraktivität gewonnen, da dessen kapitalisierter Wert neuerdings den bei der  Schenkungssteuer anzusetzenden Wert der Grundstücksschenkung in voller Höhe mindert.

Nach wie vor möglich, wenn auch nur noch sehr eingeschränkt, ist die Übergabe eines Betriebes gegen Zahlung einer Versorgungsrente durch den Übernehmer. Vorteile sind die ggf. dingliche Sicherung der Rente auf dem Betriebsgrundstück und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rentenzahlungen beim Übernehmer.

Eine Vorwegerbfolge birgt im Unterschied zur Vererbung im Todesfall allerdings gewisse Risiken, da die persönlichen Lebensverhältnisse und Umstände sich im Laufe der Zeit noch ändern können. Für den Fall der Verarmung des Schenkers und eines groben Undanks des Beschenkten trifft bereits das Gesetz dadurch Vorsorge, dass der Schenker in diesen Fällen die Übertragung widerrufen kann. Möchte der Übergeber bei Veränderung sonstiger Umstände auch wieder die Kontrolle über das Vermögen ausüben, müssen weitere vertragliche Widerrufsrechte ausdrücklich im Übertragungsvertrag vereinbart werden, beispielsweise für den Fall

  • der Insolvenz des Erwerbers
  • der Veräußerung des Schenkungsgegenstandes ohne Zustimmung des Übergebers

Bei Schenkung an Ehepartner:

  • einer Scheidung

Bei Schenkungen an Kinder:

  • des Vorversterbens eines Kindes vor dem Übergeber, ohne dass das Vermögen ggf. auf Enkelkinder übergeht
  • der Eheschließung des eigenen Kindes ohne Abschluss eines Ehevertrages zwischen diesem und dessen Ehepartner (sprich Schwiegerkind) derart, dass im Falle der Scheidung das Vermögen vom Zugewinnausgleich und Unterhalt ausgeschlossen ist
  • der Eheschließung des eigenen Kindes ohne Vereinbarung eines partiellen Pflichtteilsverzichts mit dessen Ehepartner (sprich Schwiegerkind) derart, dass Erb- und Pflichtteilsansprüche an dem Vermögen, das das Kind von den Eltern bekommen hat, ausgeschlossen sind.
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