Maßnahmen im Familien- und Erbrecht: Ehevertrag, Vorsorgevollmacht, Testament

Maßnahmen im Familien- und Erbrecht

In der Familie bzw. der Ehe ordnet das Gesetz bestimmte vermögensrechtliche Folgen für den Fall der Scheidung  (Zugewinnausgleich) und des Todes (gesetzliche Erbfolge) an. Für den Fall der schweren Krankheit, wenn man selbst nicht mehr rechtsgeschäftlich handeln kann, sieht das Gesetz die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht vor.

Für den Unternehmer ist es, will er hierdurch den Bestand seines Unternehmens nicht gefährden, daher unverzichtbar, in diesen Bereichen rechtzeitig Vorsoge durch individuelle Verträge und Anordnungen zu treffen:

  • Scheidung: Ehevertrag
  • Krankheit: Vorsorgevollmacht; Notfallkonzept
  • Tod:   Testament, Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht
Weiterführende Hinweise

Je nachdem, ob ein Einzelunternehmen, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft vererbt wird, sind erb- und steuerrechtlich bestimmte Vorgaben zu beachten.

Hat ein Einzelunternehmer mehrere Erben, geht sein Betrieb im Falle der gesetzlichen Erbfolge, oder wenn er mehrere Kinder als Erben einsetzt, auf alle Erben in Form einer Erbengemeinschaft über. Eine Erbengemeinschaft besitzt jedoch keine eigene Rechtsfähigkeit und ist nicht dafür geschaffen, im Geschäftsverkehr zu agieren. Es droht nicht nur eine persönliche Haftung der Erben für die Altschulden des Unternehmens, sondern auch eine gesamtschuldnerische Haftung für alle Neuschulden des Unternehmens. Auch beim laufenden Betrieb erweist sich die Erbengemeinschaft als ungeeignet, da bei außerordentlichen Maßnahmen und bei Verfügungen jeweils alle Miterben zustimmen müssen, was bei Uneinigkeit unter den Miterben den laufenden Betrieb erschwert. Ebenfalls kann die Auseinandersetzung oder die Überführung des Einzelbetriebes in eine geeignete Gesellschaftsform sehr langwierig und streitanfällig sein.  Diese Probleme lassen sich vermeiden, wenn der Unternehmer sein Einzelunternehmen noch zu Lebzeiten in eine geeignete Gesellschaftsform überführt.

Eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) hat den Vorteil, dass deren Anteile nicht in die Erbengemeinschaft fallen, sondern im Wege der Sondererbfolge direkt auf die Gesellschafter übergehen. Jeder Gesellschafter erwirbt unmittelbar Anteile an der Gesellschaft entsprechend seiner Erbquote. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge des jeweiligen Erben erlaubt. In vielen Gesellschaftsverträgen ist der Kreis der möglichen Nachfolger eingeschränkt, z.B. nur auf Abkömmlinge.

Diese Sondererbfolge funktioniert jedoch nicht immer problemlos. Befindet sich eine Betriebsimmobilie nicht im Eigentum der Personengesellschaft, sondern des Gesellschafters, der diese an die Gesellschaft vermietet, haben Gesellschaftsanteile (Nachfolger sind die Erben unmittelbar) und Betriebsimmobilie (fällt in die Erbengemeinschaft) ein unterschiedliches Schicksal mit ggf. fatalen steuerlichen Auswirkungen. Hier ist zur Vermeidung steuerlicher Nachteile rechtzeitig Vorsorge zu treffen.

Bei GmbH-Anteilen geht die Nachfolge, anders als bei der Personengesellschaft und ähnlich wie beim Einzelunternehmen, so vonstatten, dass die vererbten Anteile zunächst ungeteilt in die Erbengemeinschaft fallen. Die Mitgliedschaftsrechte und Pflichten in der GmbH können nur gemeinschaftlich, d.h. einheitlich von allen Miterben ausgeübt werden. Dementsprechend schreiben auch die meisten             GmbH-Satzungen vor, dass Stimmrechte von allen Nachfolgern des verstorbenen Gesellschafters nur einheitlich ausgeübt werden können. Das hat zur Folge, dass bei Streit unter den Miterben die Mitgliedschaftsrechte in der GmbH ruhen. Hier kann sich eine Strukturierung der GmbH- Satzung nach Familienstämmen und eine Poolung der Anteile der Erben z.B. durch eine Familiengesellschaft empfehlen.

Ehevertrag

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist, wenn einer der Ehepartner während der Ehe das Unternehmen aufgebaut hat, im Falle der Scheidung der hälftige Unternehmenswert in bar auszugleichen. Das kann zu einem die Existenz des Unternehmens bedrohenden Liquiditätsabfluss beim Unternehmen bzw. Unternehmer führen.

Ebenfalls gefährdet ist die private Altersversorgung des Unternehmers in Form von Lebensversicherungen und vermieteten Immobilien etc., die ebenfalls dem Zugewinnausgleich unterliegen. Der Zugewinnausgleich sollte daher durch einen Ehevertrag für den Bereich des Unternehmens und ggf. der Altersversorgung ausgeschlossen bzw. modifiziert werden.

Der vollständige Ausschluss des Zugewinns durch die in der Praxis noch verbreitete Gütertrennung schießt meist über das gewünschte Ziel hinaus und ist steuerlich nachteilig. Vorzuziehen ist daher eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die nur das Unternehmen bzw. die Altersversorgung, nicht jedoch das Privatvermögen vom Zugewinn ausschließt und dies ggf. auch nur für den Fall der Scheidung und nicht des Todes.

Erbschaftssteuerlich hat die modifizierte Zugewinngemeinschaft den Vorteil, dass der überlebende Ehepartner einen von der Erbschaftssteuer befreienden fiktiven Zugewinnausgleich in Anspruch nehmen kann. Dies ist bei hohen Unternehmenswerten wichtig, da trotz der persönlichen Freibeträge und Verschonungsregelungen für das Unternehmensvermögen der Tod des Unternehmers Erbschaftssteuer auslösen kann.

Testament, Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht

Bei mehreren Kindern sollte der Unternehmer rechtzeitig seinen Nachfolger festlegen – möglichst bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, auf jeden Fall aber von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag. Ein Unternehmertestament folgt speziellen Regeln. Auf der Basis der persönlichen Wünsche und Vorstellungen des Unternehmers gilt es, funktionierende erbrechtliche Regelungen auszuarbeiten, die eine nahtlose Fortführung des Unternehmens durch den bzw. die vorgesehenen Nachfolger ermöglicht (s.u.).

Daneben spielen familiäre Aspekte eine große Rolle. Zum einen geht es um die Versorgung des überlebenden Ehegatten, die durch Übertragung des Privatvermögens und ggf. Zahlungen aus dem Betrieb sichergestellt werden muss. Gleichfalls geregelt werden sollte die „Gleichstellung“ der nicht als Unternehmensnachfolger vorgesehenen Kinder. Die Unternehmensnachfolge nur durch einzelne Kinder sollte auf jeden Fall  durch einen Pflichtteilsverzicht der weichenden Kinder flankiert werden. Denn diese können durch die Geltendmachung von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen den finanziellen Bestand des Unternehmens gefährden.

Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass der Unternehmer aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, sollte eine Vertretung sowohl im Unternehmen durch spezielle Vertretungsregelungen als auch in Bezug auf die Verwaltung von Gesellschaftsanteilen und des Privatvermögens durch eine Vorsorgevollmacht sichergestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt im Regelfall die gerichtliche Anordnung eines gesetzlichen Betreuers. Dieser hat nach strengen gesetzlichen Vorgaben zu handeln, die meist nicht im Einklang mit den Vorstellungen der Familie stehen. Auch wenn ein Angehöriger als Betreuer bestimmt wird, hat er sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und hierüber dem Vormundschaftsgericht Rechenschaft zu leisten. Im schlimmsten Fall wird vom Gericht als Betreuer nicht ein Angehöriger, sondern ein fremder Berufsbetreuer bestimmt.

Die Vorsorgevollmacht sollte über den Tod hinaus angeordnet werden (postmortale Vollmacht), da auch im Zeitraum ab dem Tod bis zur Erteilung eines Erbscheins und ggf. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, die im Streitfall und bei ungeklärten Verhältnissen sich lange hinziehen können, eine Vertretung sichergestellt sein sollte.

Banken, erst recht Auslandsbanken, erkennen in der Regel eine allgemeine Vorsorgevollmacht nicht an (ob zu Recht oder Unrecht, ist umstritten) und verlangen eine eigene Bankvollmacht.

Da eine Vorsorgevollmacht auch Missbrauchsgefahren birgt, sollte bei Abkömmlingen geklärt werden, ob sie nur einem Kind oder mehreren Kindern gemeinsam eingeräumt wird und ob der Bevollmächtigte verpflichtet ist, über seine Vertretung im Innenverhältnis gegenüber den späteren Miterben umfassend Rechenschaft zu leisten. Ohne eine solche Verpflichtung können Miterben eventuelle Ersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten nur schwer realisieren.

Abstimmung der Maßnahmen

Ehevertrag, Testament und Vorsorgevollmacht beinhalten nur punktuelle Regelungen für das Familienvermögen bei Eintritt bestimmter Lebensrisiken wie Scheidung, Tod und Krankheit. Wichtig ist es, diese Maßnahmen im familien- und erbrechtlichen Bereich sowohl aufeinander als auch mit den Unternehmens- und Gesellschaftsverträgen abzustimmen.

Bei Unternehmern ist weiterhin stets deren steuerliche Relevanz zu prüfen und ggf. zu beachten. Dabei ist nicht nur die Erbschaftssteuer durch vorsorgende Maßnahmen zu optimieren. Bei speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen wie der Betriebsaufspaltung sind auch teure Missgeschicke bei der Einkommensteuer zu vermeiden.

Sinnvoll ist auch, Verträge und Maßnahmen im Familien- und Erbrecht in eine Gesamtstrategie für das Familienvermögen und in spezielle rechtliche Strukturen wie den Übertragungsverträgen sowie einen Familienpool einzubetten.

Beratung: In der Praxis wird oft punktuell nur ein Ehevertrag geschlossen und/oder ein Testament gemacht, ohne eine Abstimmung mit den oben genannten Bereichen vorzunehmen. Meine Arbeit sehe ich daher vor allem in der sinnvollen Zusammenführung der einzelnen Vertragskomponenten und Maßnahmen zur Strukturierung des Familienvermögens sowie deren steuerliche Abstimmung.

 

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