Gesellschaftsformen mit Haftungsbeschränkung

Unser deutsches Recht stellt dem Unternehmer hinlänglich Gesellschaftsformen zur Verfügung, die die persönliche Haftung der Gesellschafter begrenzen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG).

Im Einzelunternehmen haftet der Unternehmer dagegen per se mit seinem ganzen Vermögen für betriebliche Schulden. Für die Haftung macht es keinen Unterschied, ob das Vermögen im Betrieb gebunden ist oder ob es sich um privates Vermögen des Unternehmers handelt. Einer unbeschränkten Haftung kann hier nur durch eine Vermögensverlagerung entgegengewirkt werden.

Die gleiche umfassende persönliche Haftung greift bei dem Gesellschafter einer BGB Gesellschaft, einer OHG sowie dem Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Bei der BGB Gesellschaft und der OHG kommt verschärfend hinzu, dass jeder Gesellschafter die volle Mitverantwortung für das Handeln seiner Mitgesellschafter trägt.

In der Praxis haben sich daher die Haftung des Gesellschafters begrenzende Gesellschaftsformen wie die GmbH oder GmbH & Co. KG durchgesetzt. Diese beiden Formen bieten im Ergebnis einen gleichwertigen Schutz der Gesellschafter vor einer persönlichen Haftung. Unterschiede bestehen eher in steuerlicher Hinsicht.

Die Grenzen der  Haftungsbeschränkung sind erreicht, wenn der Gesellschafter seine gesetzliche Einlage nicht ordnungsgemäß erbracht oder er sich diese wieder hat zurückzahlen lassen . In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Innenhaftung gegenüber der GmbH vor, deren Höhe jedoch grundsätzlich auf die gesellschaftsvertragliche Hafteinlage beschränkt ist. Zu beachten ist zusätzlich die Haftung für die Einlage der Mitgesellschafter (§ 24 GmbHG).

Gravierender, weil der Höhe nach grundsätzlich unbegrenzt, ist eine

  • Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter bei Rechtsformmissbrauch

Im Falle des Missbrauchs des Institutes der Haftungsbeschränkung sieht die Rechtsprechung eine unbeschränkte Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern vor. Eine solche greift jedoch nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen, wie z.B. bei einer Vermischung des Vermögens von GmbH und Gesellschafter – vor allem in Verbindung mit einer undurchsichtigen Buchführung. Diese Missbrauchshaftung ist kontrollierbar, da sie auf Vorsatz basiert.

  • ggf. unbeschränkte persönliche Steuerhaftung bei der Betriebsaufspaltung 

Zu einer unbeschränkten persönlichen Steuerhaftung kann es auch bei hybriden Gesellschaftskonstruktionen wie der Betriebsaufspaltung kommen. Diese basiert auf nicht geplanten Ereignissen (Insolvenz) bzw. Entwicklungen im familiären Bereich (Erbfolge). Deren Folgen werden oft zu spät erkannt. Bei der Betriebsaufspaltung sind daher ggf. weitere Absicherungen geboten.

Beratung: Eine funktionierende haftungsbeschränkende Gesellschaftsform stellt die Grundlage des Vermögensschutzes für das Privatvermögen dar. Ich erstelle Ihnen eine Analyse Ihrer persönlichen Haftungssituation mit entsprechenden Vorschlägen zur Haftungsvermeidung einschließlich der zur Umsetzung erforderlichen Verträge und Maßnahmen.

Weiterführende Hinweise

Bei der Betriebsaufspaltung wird die Betriebsimmobilie nicht in das Eigentum der Gesellschaft übertragen, sondern vom Gesellschafter persönlich gehalten und nur an die operative Gesellschaft, die meist in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, vermietet. Ziel dieser Konstruktion ist vor allem, die betriebliche Immobilie vor einer betrieblichen Haftung zu schützen. Dabei wird oft übersehen, dass dabei über eine persönliche Inanspruchnahme des Gesellschafters/Eigentümers der vermieteten Immobilie über die Hintertür gar eine Haftung in unbegrenzter Höhe droht.

Zum einen kann es zu einer Einkommenssteuerhaftung kommen. Bei einer Betriebsaufspaltung stellt die vermietete Immobilie meist steuerliches Betriebsvermögen dar. Die Betriebsaufspaltung kann durch bestimmte Ereignisse (z.B. Insolvenz der Betriebs GmbH und ggf. auch bei der Erbfolge) beendet werden. Die Folge ist eine steuerpflichtige Entnahme der Immobilie und des GmbH-Anteils. Für diese Einkommenssteuer haften Gesellschafter, die die Immobilie an die GmbH vermietet haben, höchstpersönlich.

Weiter droht eine Umsatzsteuerhaftung des Eigentümers der Immobilie. Bei der Betriebsaufspaltung liegt im Regelfall eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, bei der der Organträger, d.h. hier der vermietende Eigentümer, die Umsatzsteuer für die GmbH abzuführen hat.

In guten Zeiten führt die GmbH in der Praxis quasi im abgekürzten Zahlungsweg direkt an das Finanzamt ab – meist solange, bis die Insolvenz über das Vermögen der GmbH eröffnet ist. Ab dann haften die Gesellschafter/Eigentümer der Immobilie unbeschränkt für die Umsatzsteuer der Betriebs GmbH. Die Umsatzsteuer kann dann den Gesellschafter gravierend treffen, wenn z.B. die Betriebs GmbH die Umsatzsteuer aus dem Kauf von Waren beim Finanzamt geltend gemacht hat, die Waren infolge der Insolvenz nicht bezahlt hat. Das Finanzamt macht dann die von der GmbH gezogene Vorsteuer rückgängig. Der Rückforderungsanspruch richtet sich jedoch nicht mehr gegen die insolvente  GmbH, sondern gegen den Gesellschafter/Eigentümer der vermieteten Immobilie.

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