Kostenlose Infoveranstaltung am 26.09.2013 Schenken und Vererben


Mit wichtigen Informationen zu den Themen


Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer – schnelle Schenkung?

Steuerstrategien, Nießbrauch, Familienpool

Termin:Donnerstag, den 26.09.2013

19.00 – 20.30 Uhr
Referent:RA & StB Helmut Cramer
Ort:Kanzlei RA & StB Cramer
Grevener Straße 102 (ehem. Dreifaltigkeitskirche)
48159 Münster

Anmeldung unter cramer@anwalt-steuern.com oder Tel. 02507/571891.


Schenken ist seliger als Vererben und steuerlich oftmals günstiger…

Das Thema der Veranstaltung lautet Schenken oder Vererben – eine Alternative, die sich im Rahmen der Generationennachfolge typischerweise stellt. Schenken meint hier die vorweggenommene Erbfolge, d.h. die Übertragung von Vermögen auf potentielle Erben bereits zu Lebzeiten des potentiellen Erblassers.

Eine vorweggenommene Erbfolge will gut überlegt sein. Gründe hierfür können vielfältig sein, angefangen von erbrechtlichen bzw. familienrechtlichen bis zu steuerlichen Gründen.

Was kann für eine vorweggenommene Erbfolge sprechen?

  • Die Regelung der Nachfolge bereits zu Lebzeiten/Zusammenhalt des Familienvermögens
  • Streitvermeidung unter Erben
  • Den Kindern den Aufbau einer eigenen Existenz ermöglichen
  • Abgabe der Verantwortung (Betrieb, Vermietungsobjekten)
  • Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen
  • Steuernsparen

Der entscheidende Anstoß für eine vorweggenommene Erbfolge kommt oft aus der steuerlichen Ecke. Zum einen ist das nachvollziehbar, da man sein Vermögen nicht dem Fiskus in den Rachen werfen möchte. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft (und das Alter), Vermögen auf die nächste Generationen zu übertragen, in solchen Fällen ggf. noch nicht vorhanden ist und vorzeitige Übertragungen später bereut werden.

Umso wichtiger es, in solchen Fällen
a) die Versorgung des Übergebers sicherzustellen und ihm faktisch ausreichend Zugriffsrechte auf das formal rechtlich übertragene Vermögen zu geben. Zu den Sicherungsmöglichkeiten (Nießbrauch, Familienpool, Versorgungsrente) siehe unten.

b) Vorsorge gegen die Wechselfälle (Scheidung, Vorversterben etc.) des Lebens dadurch zu treffen, dass in bestimmten Fällen der Übergeber die Übertragung widerrufen kann (s.u.).

Schenkungs- und Erbschaftssteuer (Überblick)

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine einheitliche Steuer, die die Vermögensnachfolge in der Familie besteuert, und zwar sowohl den Vermögensübergang von Todes wegen als auch den zu Lebzeiten. Rechtstechnisch werden alle unentgeltlichen Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre gem. § 14 ErbStG zusammengerechnet, wobei es keine Rolle spielt, ob diese durch Schenkung zu Lebzeiten oder Erbschaft erworben wurden.

Es handelt sich um eine Substanzsteuer. Substanzsteuern sind besonders einschneidend, da sie nicht, wie z.B. die Einkommensteuer, Einkommenszuflüsse, sondern die vorhandene und bereits diversen Steuern unterworfene Vermögenssubstanz besteuert. Angesichts der erheblichen in Deutschland verschenkten und vererbten Vermögen verwundert das geringe Gesamtaufkommen bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Dies hängt damit zusammen, dass unser Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht traditionell durch hohe Freibeträge und Ausnahmetatbestände für Betriebe und Immobilien sowie Besteuerungslücken geprägt ist.

Unter der Ägide früherer Erbschaftssteuergesetze wurden vor allem Immobilien und Betrieben bei der Erbschaftssteuer mit Werten (Einheitswerte, Bedarfswerte) angesetzt, die weit unter den Verkehrswerten lagen. Diese verdeckten Begünstigungen wurden durch das Erbschaftssteuergesetz 2009 abgeschafft.

Das aktuelle Erbschaftssteuerrecht ist stattdessen durch eine Reihe von sachlichen Befreiungen vor allem Betriebe und das selbst genutzte Familienheim geprägt. Man will diese Vermögensbestandteile nicht oder vor Belastungen mit Erbschaftsteuer schützen. Gerade was die sachlichen Befreiungen betrifft, ist ggf. Anlass für eine vorweggenommene Erbfolge (Stichwort schnelle Schenkung) gegeben (s.u.).

Hinzu kommen hohe persönliche Freibeträge und Versorgungsbeträge für Ehegatten und Kinder. Der persönliche Freibetrag in Höhe von 400.000,- € für Vermögensübertragungen zwischen Eltern und Kinder gilt für jeden Elternteil und jedes Kind und wird alle 10 Jahre neu gewährt. Durch die hohen Freibeträge hat das Steuermotiv bei kleineren Vermögen für die vorweggenommene Erbfolge an Bedeutung verloren.

Ansonsten kann mit einer langfristig geplanten Schenkungsstrategie eine mehrfache Nutzung der Freibeträge erreicht werden. Bei größeren Vermögen gilt: Je früher die Eltern mit Vermögensübertragungen beginnen, desto häufiger können die Freibeträge in Anspruch genommen werden.

Soll nach den sachlichen und persönlichen Befreiungen noch nicht freigestelltes Vermögen vererbt werden, wird dieses je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe mit einem unterschiedlichen (progressiven) Erbschaftssteuersatz belegt.

Drohende Erhöhung der Erbschaftssteuer u. Rückkehr der Vermögenssteuer?

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für vorweggenommene Vermögens- bzw. Unternehmensnachfolgen sind nach aktuellem Erbschaftssteuerrecht günstig. So lässt das derzeitige Recht besonders günstige Gestaltungen bei der Übertragung von Betrieben und dem Familienheim zu und gewährt im Übrigen erhebliche Freibeträge.

Jedoch ist die Fortdauer dieses erst seit 2009 geltenden Erbschaftssteuerrechts ungewiss.
Das gilt zum einen vor dem Hintergrund der bald anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftssteuerreform 2009. Der Bundesfinanzhof hält das aktuelle Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zum anderen gilt dies vor dem Hintergrund der Ankündigung bestimmter Parteien, die Steuern für vermögende Personen im Allgemeinen und die Erbschaftssteuer im Besonderen erhöhen bzw. die Vermögenssteuer wieder einzuführen zu wollen. Auch kann sich, bedingt durch die Maßnahmen zur Eurorettung, der Finanzbedarf des deutschen Staates demnächst rapide erhöhen.

Bei der drohenden Reform des Erbschaftssteuerrechts ist daher nicht mit Verbesserungen, sondern mit zusätzlichen finanziellen Belastungen zu rechnen. Diese kann vor allem die 
 – derzeit äußerst günstig mögliche – Übertragung von Betrieben, ggf. aber auch die – bislang weitgehend schenkungsteuerfreie – Übertragung des Familienheims und die hohen persönlichen Freibeträge betreffen.

Für steuergünstige Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erfolge existiert daher nur noch ein enger Zeitkorridor.

Steuerstrategien bei der Erbschaftssteuer

Bei der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer kommen bei Ehegatten neben den gängigen Modellen wie z.B.

  • Wahl des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bzw. dessen vorübergehende Aufhebung (Güterstandsschaukel) und
  • Optimierung eines Berliner Testamentes

derzeit vor allem folgende Steuerstrategien zur Anwendung:

  • Begünstigungen bei der Übertragung von Betrieben: Nach dem derzeitigen Recht erfährt das Betriebsvermögen eine Verschonung von 85 % (100 %), wenn der Anteil des schädlichen Verwaltungsvermögen am Betriebsvermögen nicht mehr als 50 % (10 %) beträgt = Regelverschonung (Optionsverschonung).
  • Freibetragsstrategien: Konsequente Nutzung der persönlichen Freibeträge von 500.000,- € zwischen Ehegatten und 400.000,- € zwischen jedem Elternteil und jedem Kind alle 
10 Jahre; ggf. durch vorher gleichmäßige Verteilung des Vermögens unter den beiden Elternteilen.
  • Begünstigungen bei der Übertragung des Familienheims an Ehegatten zu Lebezeiten 
(§13 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Ehegatten können untereinander ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Familienheim schenkungssteuerfrei zuwenden. Die Zuwendung wird nicht auf den persönlichen Freibetrag angerechnet.
  • Begünstigungen bei der Übertragung des Familienheims von Todes wegen (§13 Abs. 1 Nr. 4b EStG) an Ehegatten (§13 Abs. 1 Nr. 4b EStG) oder Kinder (§13 Abs. 1 Nr. 4c EStG). Bei dem Erwerb von Todes wegen ist die Übertragung an weitere Voraussetzungen geknüpft, u.a. die Nutzung des Familienheims durch den erwerbenden Ehegatten bzw. das Kind 
10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken.
  • Steuergünstige Übertragung von Immobilien mit Vorbehalt des Nießbrauchs oder Wohnungsrechts

Planung der vorweggenommenen Erbfolge und Sicherung des Übergebers

Die Weggabe von wesentlichen Vermögensteilen an die nächste Generation sollte nicht allein aus steuerlichen Gründen erfolgen. Trotz guter Gründe stellt die vorweggenommene Erbfolge immer eine ganz persönliche Entscheidung des Übergebers voraus, ob und wann ggf. der richtige Zeitpunkt gekommen ist.

Soweit die grundsätzliche Bereitschaft zur vorweggenommenen Generationennachfolge vorhanden ist, kommt es entscheidend auf die Modalitäten der Übergabe an. Diese können den Übergabeentschluss erleichtern und die Interessen des Übergebers sichern.

Wichtige Fragen: Was ist im Interesse der Übergeber zu beachten?

Wie kann der Unterhalt des Übergebers und des Ehegatten sichergestellt werden?
Haben die Übergeber weiteres Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes oder muss die Versorgung aus dem übertragenen Gegenstand gesichert werden?
Hat sich der Übergeber Verfügungs- und Ertragsrechte vorbehalten (durch Nießbrauch, Familienpool bzw. andere Modelle)?
Gibt es eine Absicherung des Übergebers gegen bestimmte Lebensrisiken durch Vereinbarung von Rückforderungsrechten: z.B. bei Scheidung bzw. Vorversterben des Kindes, Insolenz, Vollstreckungen, Anordnung einer Betreuung)?
Ist die Gleichstellung der Geschwister gewährleistet? Gibt es einen Pflichtteilsverzicht?

Rücktrittsrechte

Eine vorweggenommene Erbfolge birgt im Unterschied zur Vererbung im Todesfall insofern Risiken, als die persönlichen Lebensverhältnisse und Umstände sich im Laufe der Zeit noch ändern können. Für den Fall der Verarmung des Schenkers und eines groben Undanks des Beschenkten trifft bereits das Gesetz dadurch Vorsorge, dass der Schenker in diesen Fällen die Übertragung widerrufen kann. Möchte der Übergeber bei Veränderung sonstiger Umstände wieder die Kontrolle über das Vermögen ausüben, müssen weitere vertragliche Rücktrittsrechte ausdrücklich im Übertragungsvertrag vereinbart werden, beispielsweise für den Fall

  • der Insolvenz des Erwerbers
  • der Veräußerung des Schenkungsgegenstandes ohne Zustimmung des Übergebers

Bei Schenkung an Ehepartner:

  • einer Scheidung
  • des Vorversterbens des Ehepartners

Bei Schenkungen an Kinder:

  • des Vorversterbens eines Kindes vor dem Übergeber, ohne dass das Vermögen ggf. auf Enkelkinder übergeht
  • der Eheschließung des eigenen Kindes ohne Abschluss eines Ehevertrages zwischen diesem und dessen Ehepartner (Schwiegerkind) derart, dass im Falle der Scheidung das Vermögen vom Zugewinnausgleich und Unterhalt ausgeschlossen ist
  • der Eheschließung des eigenen Kindes ohne Vereinbarung eines partiellen Pflichtteilsverzichts mit dessen Ehepartner (Schwiegerkind) derart, dass Erb- und Pflichtteilsansprüche des Schwiegerkindes an dem Vermögen, das das Kind von den Eltern bekommen hat, ausgeschlossen sind.

Weitere Rücktrittsrechte können und sollten im Einzelfall sorgfältig ausgearbeitet und in den Übertragungsvertrag aufgenommen werden.

Nießbrauch

Die Übergabe gegen Vorbehalt des Nießbrauches stellt gerade bei privaten Grundstücken und neuerdings auch bei Unternehmen ein optimales Vehikel für die vorweggenommene Erbfolge dar.

Durch die Erbschaftssteuerreform zum 1.1.2009 erlebte der Nießbrauch eine Renaissance. Neuerdings kann der kapitalisierte Wert des Nießbrauches quasi wie eine Verbindlichkeit vom schenkungssteuerlichen Wert des übertragenen Vermögens abgezogen werden. Dabei gilt folgende Regel: Je jünger der Übergeber (Nießbraucher), desto höher ist der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs und damit je geringer die Schenkungssteuer.

Die Interessen des Übergebers werden durch den Nießbrauch optimal gesichert. Durch den Nießbrauch, der im Grundbuch eingetragen werden kann, behält sich der Übergeber die Verwaltungs- und Nutzungsrechte noch weitgehend vor. Dadurch ändert sich rein wirtschaftlich wenig. Der Übergeber hat nach wie vor die Erträge und die Kosten aus der Immobilie. Lediglich eine Veräußerung ist durch den Nießbrauch praktisch nicht mehr möglich.

Familiengesellschaft (Familienpool)

Der Familienpool kann der Königsweg für den Unternehmer bzw. die Familie sein, wenn klar definierte Ziele in Bezug auf das Familienvermögens verfolgt werden. Ein Familienpool stellt eine Zusammenfassung von Familienvermögen in einer vermögensverwaltenden Gesellschaft dar, deren Zweck allein darauf gerichtet ist, das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen zu verwalten. Bei diesem kann es sich sowohl um Privatvermögen,  Grundbesitz als auch um Unternehmensbeteiligungen handeln. Als Rechtsform bedient man sich typischerweise der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der KG oder GmbH & Co. KG, möglicherweise aber auch einer Mehrzahl von Gesellschaften bzw. Stiftungen.

Ein solcher Familienpool ermöglicht die Übertragung des Vermögens in Etappen, indem den Kindern sukzessive Anteile an der Familiengesellschaft eingeräumt werden. Selbst wenn der Übergeber – etwa aus steuerlichen Gründen – nicht mehr die Mehrheit der Anteile an der Familiengesellschaft innehaben sollte, kann er sich durch die Einräumung der Geschäftsführung die alleinige Verwaltung des Pools vorbehalten. Darüber hinaus kann sich der Übergeber eine über seinen Anteil hinausgehende Beteiligung an den Erträgen vorbehalten.

Durch einen solchen Pool kann das Familienvermögen langfristig zusammengehalten werden und eine Fortführung des Vermögens im Sinne der Familie sichergestellt werden. Eine Erbengemeinschaft ist demgegenüber auf Auseinandersetzung und ggf. Versilberung des Vermögens gerichtet. Die Auseinandersetzung des Familienvermögens kann über eine Familiengesellschaft langfristig ausgeschlossen werden.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Im Rahmen eines Familienpools kann sichergestellt werden, dass die Schwiegerkinder von einer Vermögensnachfolge ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem für den Fall der Scheidung aber auch für den Todesfall. Im letzteren Fall erfolgt dann ggf. ein Übergang an die Enkelkinder oder an Geschwister, nicht jedoch auf den Ehepartner der Kinder. Der Ehepartner (Schwiegerkind) kann, falls gewünscht, jedoch durch einen lebenslangen Nießbrauch am Vermögen versorgt werden.

Der Familienpool eignet sich auch für eine Übertragung an den Ehepartner, etwa um das Familienvermögen vor Risiken und Haftungen aus dem Betrieb zu schützen. Für den Unternehmer bietet er die Möglichkeit, trotz der Weggabe von Eigentum und Anteilen nach wie vor die Kontrolle über das Vermögen zu behalten – selbst dann noch, wenn er nicht mehr die Mehrheit der Anteile an der Familiengesellschaft besitzt. Dies wird bewerkstelligt durch umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse im Gesellschaftsvertrag, Vorbehalt von Erträgen sowie eine saubere Rückabwicklung für den Fall der Ehescheidung.

Über den Familienpool können schließlich Schenkungs- und Erbschaftsteuerstrategien optimal umgesetzt werden. Durch eine sukzessive Übertragung der Anteile im 10-Jahres-Rhythmus können die persönlichen Freibeträge optimal abgegriffen werden.

Vorsorgevollmacht

Neben einer vorweggenommenen Erbfolge sollte stets auch Vorsorge für den Krankheitsfall getroffen werden und zwar dadurch, dass Angehörigen eine Vorsorgevollmacht eingeräumt wird für den Fall, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Wichtig ist, dass durch eine Vorsorgevollmacht in der Regel die Einsetzung eines gerichtlichen Betreuers vermieden wird. Bei diesem ist, vor allem wenn es sich um einen fremden Berufsbetreuer handelt, nicht gesichert, dass dieser die Familienbelange hinreichend beachtet.

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