Vorweggenommenen Erbfolge: Rücktritt bei Insolvenz und Vollstreckungen

Eine intelligente Nachfolgeplanung kombiniert meist Elemente einer lebzeitigen vorweggenommenen mit der letztwilligen Erbfolge. Der Nachteil der vorweggenommenen Erbfolge ist jedoch, dass der Übergeber die Möglichkeit verliert, auf den übergebenen Gegenstand Einfluss auszuüben. Das Gesetz sieht nur in sehr begrenztem Umfang Rückabwicklungsmöglichkeiten vor (Verarmung des Schenkers bzw. grober Undank des Beschenkten). Es ist daher entscheidend, dass sich der Schenker im Übergabevertrag Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehält. Vorliegend wird der Rücktrittsfall Insolenz und Vollstreckung näher dargestellt.

Vollstreckungen bzw. Insolvenz beim Beschenkten

Sinnvoll und daher verbreitet ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall, dass sich die finanzielle Situation des Beschenkten verschlechtert hat, also Vollstreckungen in sein Vermögen vorgenommen wurden bzw. er in Insolvenz geraten ist.

Ob es dem Schenker gelingt, den geschenkten Gegenstand in der Vollstreckung bzw. Insolvenz wieder zurückzuholen, hängt von verschiedenen Umständen ab, u.a. davon, dass das Rücktrittsrecht als dinglich wirkendes Recht vereinbart wurde. Daran mangels es in der Praxis oft. Als lediglich schuldrechtlich wirkendes Recht hätte der Schenker nur eine – meist nicht werthaltige – Insolvenzforderung.

Vollstreckungen bzw. Insolvenz beim Schenker

Die Situation kann sich jedoch auch umgekehrt verhalten, wenn Vollstreckungen bzw. eine Insolvenz nicht beim Beschenkten sondern beim Schenker drohen oder in den Folgejahren nach der Übertragung nicht auszuschließen sind. Die zum Schutz des Schenkers vereinbarten Rücktrittsrechte können dann zum Bumerang werden, da diese grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmefälle (§ 852 ZPO) pfändbar sind. Diese Situation sollte der Schenker schon bei der Abfassung des Übergabevertrages im Blick haben, zumal die insolvenzrechtliche Anerkennung eines späteren Verzichts auf das Rücktrittsrecht problematisch ist.

Insolvenz einer übertragenen Gesellschaft (steuerliche Haftung)

Besonders tückisch und in der Vertragspraxis leider oft übersehen ist der Fall, dass eine übertragene GmbH in Insolvenz geht. Diese ist zu unterscheiden von einer Insolvenz des Schenkers bzw. Beschenkten. Die bloße Insolvenz einer übertragenen GmbH führt in der Regel auch gerade nicht zum Vermögensverfall des Schenkers (als alter Gesellschafter) bzw. des Beschenkten (als neuer Gesellschafter).

Gleichwohl kann für diesen Fall sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten eine steuerliche Haftung greifen Dies ist dann der Fall, wenn für die Übertragung der GmbH dem Schenker bzw. Beschenkten bei der Schenkungsteuer ein Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gewährt wurde. Dieser Verschonungsabschlag entfällt durch die Insolvenz der GmbH!

Die Nachversteuerung trifft nach dem Gesetz sowohl Schenker als auch Beschenkten, wenngleich auch durch Erlass der Finanzverwaltung die Haftung des Schenkers eingeschränkt ist. Dessen ungeachtet empfehlen sich jedoch sowohl im Interesse des Schenkers als auch des Beschenkten diesbezüglich vertragliche Schutzklauseln.

Fazit

Im BGB ist die vorweggenommene Erbfolge nicht als spezieller Vertragstypus geregelt. Grundlage ist das gesetzliche Schenkungsrecht. Darüber hinaus sind jedoch ergänzende vertragliche Regelungen im Interesse bzw. zum Schutz des Übergebers vonnöten. Einer der Kernpunkte sind Rücktrittsrechte des Schenkers.

Es ist eine Reihe von Situationen denkbar, in denen der Schenker großes Interesse an einer Rückabwicklung der Schenkung hat (z.B. bei Vorversterben, Geschäftsunfähigkeit bzw. Scheidung des Beschenkten). Diese einzelnen Rücktrittsrechte sind bereits im Übergabevertrag zwingend aufzunehmen und sorgfältig auszuformulieren.

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Schutz der betriebliche Altersversorgung des GmbH Gesellschafter Geschäftsführers in der Insolvenz

In der GmbH hat der Gesellschafter Geschäftsführer, selbst wenn er als Selbständiger von der Sozialversicherung befreit ist, die Möglichkeit einer steuerbegünstigten betrieblichen Altersversorgung (Vorteil der GmbH gegenüber Einzelunternehmen!). Dementsprechend verbreitet sind in der Praxis die Direktversicherung, die Pensionszusage sowie die Unterstützungskasse. Im Falle der Insolvenz der GmbH bestehen für den Gesellschafter Geschäftsführer, im Unterschied zu dem „normalen Arbeitnehmer“ jedoch spezielle Risiken, dass seine Alterversorgung in die Insolvenzmasse fällt.

Direktversicherung

Bei dieser Form der betrieblichen Altersversicherung schließt die GmbH als Versicherungsnehmer für den Gesellschafter Geschäftsführer eine Lebensversicherung ab. In der Insolvenz besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter diese Lebensversicherung kündigt und vom Versicherer die Zahlung des Rückkaufswertes zur Masse verlangt.

Der Gesellschafter Geschäftsführer genießt im Insolvenzfall nicht die Schutzrechte eines „normalen“ Arbeitnehmers, der bereits per Gesetz – vor allem im Falle der Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetzt – geschützt ist. Der Gesellschafter Geschäftsführer ist demgegenüber gehalten, selbst aktiv Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, z.B. durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts.

Pensionszusage

Bei der Pensionszusage sichert die GmbH dem Geschäftsführer die Zahlung einer Pension zu. In der Regel sichert die GmbH intern diese Verpflichtung dadurch ab, dass sie selbst eine Lebensversicherung als sogenannte Rückdeckungsversicherung abschließt. Schuldner der Pensionsverpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer ist (und bleibt trotz Abschluss der Rückdeckungsversicherung) die GmbH.

In der Insolvenz der GmbH erfährt der Gesellschafter Geschäftsführer wiederum eine andere Behandlung als der „normale“ Arbeitnehmer. Der Pensionssicherungsverein springt nicht ein und kommt für die Pension auf. Für den Gesellschafter Geschäftsführer besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Rückdeckungsversicherung oder Rücklagen bei der GmbH an ihn verpfändet werden. Durch die Verpfändung kann die Altersversorgung für den Insolvenzfall – wenn auch nur in gewissem Rahmen – gesichert werden. Weitere Sicherungsmaßnahmen sind im Rahmen des Pensionsvertrages geboten (Stichwort: unwiderrufliches Bezugsrecht).

Vorsorge

Maßnahmen zur Sicherung der betrieblichen Alterversorgung sollten rechtzeitig, d.h. wenn es der GmbH finanziell gut geht, erfolgen. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Absicherungsmaßnehmen vom Insolvenzverwalter angefochten und die Alterversorgung zur Insolvenzmasse gezogen wird. Die gebotenen Sicherungsmaßnahmen sind ja nach Art der betrieblichen Altersversorgung unterschiedlich. In diesem Bereich sind vertragliche und steuerliche Aspekte untrennbar miteinander verzahnt.

Doch selbst wenn dies Maßnahmen Erfolgt haben und der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung freigeben sollte, ist der Geschäftsführer nicht aus dem Schneider. Fällt eine GmbH in Insolvenz haftet der Gesellschafter Geschäftsführer oft persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH. Die Gläubiger können dann auf die Pensionszusage zugreifen (vgl. Säule 1: Schutz des Privatvermögens vor betrieblicher Haftung).

In der Praxis weisen viele Pensionszusagen erhebliche Lücken auf. Dies hängt oft damit zusammen, dass diese durch Versicherer bzw. schlecht geschulte Mitarbeiter (unzulässige Rechtsberatung!) installiert werden. Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte an.

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